Rz. 15

Adressat der Prüfungsanordnung ist grundsätzlich diejenige Person, der durch die Prüfungsanordnung aufgegeben wird, die Prüfung in dem in der Prüfungsanordnung näher umschriebenen Umfang zu dulden.[1] Zum Begriff des Adressaten vgl. § 122 AO Rz. 15. Adressat ist daher die natürliche Person bei Prüfung eines Einzelgewerbetreibenden bzw. die Körperschaft bei Prüfung eines KSt-Subjekts. Bei Ehegatten sind beide Ehegatten Inhaltsadressat, wenn die steuerlichen Verhältnisse beider Ehegatten geprüft werden sollen. Es handelt sich um zwei selbstständige Prüfungsanordnungen, die aber in einer gemeinsamen Prüfungsanordnung zusammengefasst werden können.

 

Rz. 15a

Bei der Prüfung einer Personengesellschaft ist diese für GewSt und USt selbst Steuersubjekt, die Prüfungsanordnung ist daher gegen die Personengesellschaft zu richten und dem nach § 34 AO vertretungsberechtigten Geschäftsführer bekannt zu geben. Die gesonderten Feststellungen werden ebenfalls, wie § 194 Abs. 1 AO zeigt, bei der Personengesellschaft geprüft[2]; die Personengesellschaft ist also auch hinsichtlich der Feststellungen Adressat der Prüfungsanordnung; "geprüfter Steuerpflichtiger" ist auch hinsichtlich der Feststellungen die Personengesellschaft, nicht die Gesellschafter.[3] Die Gesellschafter können daher nicht Adressat der Prüfungsanordnung sein. Die Adressierung und die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung haben dementsprechend an die Personengesellschaft, nicht an die Gesellschafter zu erfolgen. Die Bekanntgabe richtet sich daher nicht nach § 183 AO (Bekanntgabe an die Gesellschafter), sondern an den vertretungsberechtigten Geschäftsführer der Personengesellschaft nach § 34 AO.[4]

 

Rz. 15b

Adressat der Prüfungsanordnung bei einer atypischen stillen Gesellschaft ist der Geschäftsinhaber, also der Tätige. Da die stille Gesellschaft, auch die atypische stille Gesellschaft, eine reine Innengesellschaft ist, kann die Prüfung nur bei dem Tätigen stattfinden. Das gilt auch, wenn der Geschäftsinhaber seinerseits eine Personengesellschaft ist; Adressat der Prüfungsanordnung ist dann die Personengesellschaft, und zwar bei einer Mehrzahl von stillen Gesellschaften für alle an ihr bestehenden atypischen stillen Gesellschaften.[5] Entsprechendes gilt auch für die typische stille Gesellschaft.

 

Rz. 15c

Wird eine Personengesellschaft durch Übertragung des Vermögens beendet (z. B. durch Ausscheiden eines von zwei Gesellschaftern – Anwachsung; Umwandlung in eine Körperschaft/Formwechsel), ist ebenfalls Adressat derjenige, der die Prüfung dulden muss. Ergeht die Prüfungsanordnung nach Beendigung der Gesellschaft durch Vermögensübertragung, ist dies auf jeden Fall der Gesellschafter, der das Vermögen der Personengesellschaft (durch Anwachsung, Umwandlung) übernommen hat. Für die Zeit bis zum Vermögensübergang ist dieser Gesellschafter Adressat als Rechtsnachfolger der Personengesellschaft, für die Zeit danach als Stpfl. aus eigenem Recht.[6]

 

Rz. 15d

Wird die Personengesellschaft nicht in dieser Weise durch Vermögensübertragung beendet, sondern wird sie liquidiert, sind Adressaten der Prüfungsanordnung für die Zeit bis zur Vollbeendigung (für die Zeit danach kommt eine Außenprüfung nicht mehr in Betracht) die Liquidatoren, da sie die Prüfung dulden müssen; i. d. R. sind dies die Gesellschafter. Vgl. auch § 193 AO Rz. 55.

 

Rz. 15e

Ist über das Vermögen des Stpfl. das Insolvenzverfahren eröffnet, ist die Prüfungsanordnung an den Insolvenzverwalter zu adressieren und ihm bekannt zu geben, bei Zwangsverwaltung an den Zwangsverwalter, bei Testamentsvollstreckung an den Testamentsvollstrecker.[7]

Adressaten der Prüfungsanordnung sind auch die Personen, auf die die Prüfung nach § 194 Abs. 2 AO ausgedehnt wird, nicht jedoch die Personen, deren Verhältnisse nach § 194 Abs. 1 S. 3, 4 AO in die Prüfung einbezogen werden. Vgl. § 194 AO Rz. 4ff.

 

Rz. 15f

Werden (zusammenveranlagte) Ehegatten geprüft, sind beide Ehegatten Adressaten; der Sache nach handelt es sich um zwei selbstständige Prüfungsanordnungen, die (aus Zweckmäßigkeitsgründen) in einer Urkunde zusammengefasst werden, dann aber an beide Ehegatten adressiert werden müssen.[8] Die Zusammenfassung beider Prüfungsanordnungen in einer Urkunde ist dann zulässig, wenn dadurch die Bestimmtheit nicht leidet, die Ehegatten also erkennen können, dass und in welchem Umfang sich die Prüfungsanordnung gegen mehrere Personen richtet.[9] Die Bekanntgabe richtet sich nach § 122 Abs. 7 AO; vgl. § 122 AO Rz. 153.

 

Rz. 15g

Ist die Adressierung unrichtig, liegt ein nicht heilbarer Fehler in der inhaltlichen Bestimmtheit der Prüfungsanordnung vor.[10] Die Prüfungsanordnung ist nach § 125 Abs. 1 AO nichtig. Zur Bekanntgabe der Prüfungsanordnung vgl. § 197 AO; Erl. zu § 122 AO.

 

Rz. 15h

Allerdings kann die Prüfungsanordnung auch hinsichtlich ihrer Adressierung ausgelegt werden. Auslegungsmaßstab ist dabei die Kenntnismöglichkeit des Stpfl., d. h. wie der Betroffene nach den ihm bekannten Umständen die Adressierung unter Berücksichtigung von Treu und G...

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