Rz. 13

Die Prüfungsanordnung ist Grundlage und "erster Akt" der Außenprüfung; sie ist daher von derjenigen Behörde zu erlassen, die für die Außenprüfung nach § 195 AO zuständig ist. Ungenau insoweit § 5 Abs. 1 BpO, wonach "die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde" die Prüfungsanordnung erlässt. M. E. darf die Prüfungsanordnung nicht von der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde erlassen werden, wenn diese nicht auch für die Außenprüfung zuständig ist.

Im Fall der Beauftragung einer anderen Finanzbehörde hat die beauftragte, nicht die beauftragende Finanzbehörde die Prüfungsanordnung zu erlassen. Dagegen lässt BFH v. 10.12.1987, IV R 77/86, BStBl II 1988, 322 den Erlass der Prüfungsanordnung sowohl durch die beauftragende als auch die beauftragte Finanzbehörde zu. Vgl. auch BFH v. 11.12.1991, I R 66/90, BStBl II 1992, 595; § 5 Abs. 1 S. 2 BpO.

Wird die Prüfungsanordnung danach von einer unzuständigen Behörde erlassen, ist der Fehler nicht nach § 127 AO unbeachtlich, da die Prüfungsanordnung eine Ermessensentscheidung ist[1], also regelmäßig "eine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können".

 

Rz. 13a

Keine Regelung enthält das Gesetz darüber, welche Stelle innerhalb der (zuständigen) Behörde die Prüfungsanordnung erlässt. Hier handelt es sich um eine Frage der internen Behördenorganisation, die keine Außenwirkung entfaltet.[2] Eine entsprechende Behördenorganisation vorausgesetzt, kann also die Prüfungsanordnung sowohl von der Veranlagungsstelle (Sachgebietsleiter) als auch von der Außenprüfungsstelle erlassen werden.[3] Das gilt auch für die Entscheidung über die Erweiterung der Prüfungsanordnung.[4]

 

Rz. 14

Die örtliche Zuständigkeit für den Erlass der Prüfungsanordnung richtet sich nach §§ 17ff. AO.[5] Nach den allgemeinen Regeln[6] richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung (Erlass der Prüfungsanordnung), nicht nach den Verhältnissen des Zeitraums, der geprüft werden soll.

Fehler in der örtlichen Unzuständigkeit beim Erlass der Prüfungsanordnung sind nicht nach § 127 AO unbeachtlich, da die Prüfungsanordnung eine Ermessensentscheidung ist, regelmäßig daher eine "andere Entscheidung in der Sache" hätte ergehen können.[7] Eine von einer örtlich oder sachlich unzuständigen Behörde erlassene Prüfungsanordnung ist daher rechtswidrig.

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