Rz. 7

Nach dem Wortlaut des § 196 AO ist die Prüfungsanordnung schriftlich zu erteilen. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Finanzbehörde in einem Schriftstück eindeutig zum Ausdruck bringt, welche Regelung gelten soll; ob dies maschinenschriftlich, handschriftlich oder maschinenschriftlich mit handschriftlichen Änderungen erfolgt, ist ohne Bedeutung.[1] Durch Gesetz v. 18.7.2016[2] wurde auch die eletronische Form zugelassen. Für die elektronische Form gilt § 87a Abs. 1 S. 1 AO. Sie ist zulässig, wenn der Stpfl. einen Zugang für den elektronischen Zugang eröffnet. Für die Bekanntgabe gilt § 122 Abs. 2a AO.[3] Für die Authentifizierung enthält § 87a Abs. 7 AO nähere Bestimmungen. Statt der Bekanntgabe nach § 122 Abs. 2a AO kann mit Einwilligung des Stpfl. auch die Bekanntgabe durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a AO erfolgen. Für die Authentifizierung gitl in diesem Fall § 87a Abs. 8 AO. Ein Steuerbescheid in elektronischer Form muss nach § 119 Abs. 3 S. 1 AO ebenfalls die erlassende Behörde erkennen lassen.[4] Außerdem muss nach § 119 Abs. 3 S. 2 AO das qualifizierte Zertifikat oder das qualifizierte Attributszertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.[5] Eine mündliche Prüfungsanordnung ist daher wegen Formmangels unwirksam.[6]

[2] BGBl I 2016, 1679, 1694.
[3] Hierzu § 122 AO Rz. 136a.
[4] Zur elektronischen Form § 155 Abs. 4 AO.
[5] Hierzu § 119 AO Rz. 28.
[6] Allgemein zur Form von Verwaltungsakten vgl. § 119 AO Rz. 14ff.

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