1 Allgemeines

1.1 Inhalt und Bedeutung

 

Rz. 1

§ 195 AO regelt die Zuständigkeit für die Durchführung der Außenprüfung. S. 1 weist diese Aufgabe grundsätzlich den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden zu. S. 2 eröffnet diesen Finanzbehörden die Möglichkeit, andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung zu beauftragen. S. 3 regelt die Befugnisse, die der beauftragten Finanzbehörde zustehen.

Unter Zuständigkeit ist zum einen die sachliche und zum anderen die örtliche Zuständigkeit zu verstehen. Sie ist Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns. Da die Anordnung einer Außenprüfung im Ermessen der Behörde liegt, kommt eine Unbeachtlichkeit des Zuständigkeitsmangels nach § 127 AO auch bei Verstößen allein gegen die örtliche Zuständigkeit nicht in Betracht.[1]

[1] BFH v. 25.1.1989, XI R 158/87, BStBl II 1989, 483.

1.2 Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 2

S. 1 weist die Zuständigkeit für die Außenprüfung den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden zu und nimmt damit auf die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen der §§ 1629 AO Bezug, die hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ihrerseits auf die Vorschriften des FVG verweisen. Aus § 17 Abs. 2 FVG ergibt sich die Möglichkeit, die Zuständigkeit für die Außenprüfung durch Rechtsverordnung der Landesregierung oder der von dieser ermächtigten obersten Landesfinanzbehörde auf bestimmte FÄ zu konzentrieren.[1]

Für die LSt-Außenprüfung wird S. 1 durch § 42f Abs. 1 und 3 S. 1, 1. Halbs. EStG ergänzt.

S. 2 und 3 enthalten Sonderregelungen, die zu den §§ 18ff. AO hinzutreten.[2]

Das Recht des BZSt zur Mitwirkung an Außenprüfungen der Landesfinanzbehörden ist in § 19 Abs. 1 S. 1 FVG, die Möglichkeit der Landesfinanzbehörden, dieses mit der Durchführung von Außenprüfungen zu beauftragen, in § 19 Abs. 3 FVG geregelt.

Rz. 3 einstweilen frei

[2] Gosch, in Gosch, AO/FGO, § 195 AO Rz. 11.

2 Originäre Zuständigkeit der für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden (Satz 1)

 

Rz. 4

Die in S. 1 getroffene Regelung, dass Außenprüfungen von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt werden, hat lediglich klarstellende Bedeutung. Da Außenprüfungen Teil des Besteuerungsverfahrens sind[1], würde sich die Zuständigkeit dafür auch ohne ausdrückliche Anordnung nach den Vorschriften über die sachliche und örtliche Zuständigkeit für die Besteuerung richten.[2]

Sachlich zuständig für die Durchführung von Außenprüfungen sind danach grundsätzlich die FÄ für Besitz- und Verkehrsteuern[3] und die Hauptzollämter für Zölle und Verbrauchsteuern.[4] Die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 12 ergebende Zuständigkeit des BZSt für die Durchführung der Veranlagung nach § 50 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 EStG und § 32 Abs. 2 Nr. 2 KStG sowie die Durchführung des Steuerabzugsverfahrens nach § 50a Abs. 1 EStG schließt auch die Zuständigkeit für die Durchführung von Außenprüfungen ein.[5]

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach den§§ 17ff. AO.[6]

Für die LSt-Außenprüfung treffen § 42f Abs. 1 und Abs. 3 S. 1 EStG eine Sonderregelung. Da es keine allgemeine Regelung über die Zuständigkeit im LSt-Abzugsverfahren gibt, an die in diesem Fall angeknüpft werden könnte[7], erklären diese Vorschriften das Betriebsstätten-FA für zuständig.

Das Prüfungsrecht der örtlich zuständigen Behörde ist nicht auf ihren Bezirk begrenzt, sondern erstreckt sich auch auf Besteuerungsmerkmale, die außerhalb ihres räumlichen Zuständigkeitsbereichs verwirklicht wurden.[8] Auch aus der Gebietshoheit der Bundesländer ergeben sich insoweit keine Einschränkungen.[9]

Sollen mehrere Steuerarten zugleich geprüft werden, muss sich die Zuständigkeit der Prüfungsbehörde auf jede einzelne von ihnen beziehen. Soweit dies nicht der Fall ist, kommt die Durchführung einer einheitlichen Prüfung nur auf der Grundlage eines Prüfungsauftrags der an sich zuständigen Finanzbehörde nach § 195 S. 2 AO in Betracht.[10]

Entsprechendes gilt auch für die Erstreckungsprüfung nach § 194 Abs. 2 S. 2 AO, soweit das für die Prüfung der Gesellschaft zuständige FA nicht zugleich für die Prüfung der Gesellschafter zuständig ist.[11]

 

Rz. 5

Nach § 17 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 FVG können einem FA durch Rechtsverordnung der Landesregierung bzw. der zuständigen obersten Landesbehörde[12] Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer FÄ übertragen werden. Auf dieser Grundlage haben viele Bundesländer Aufgaben der Außenprüfung auf zu diesem Zweck errichtete Spezial-FÄ konzentriert.[13] Die Übertragung der Prüfungszuständigkeit muss nicht mit der Übertragung der Zuständigkeit für die Steuerfestsetzung verbunden sein. Nach § 17 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 FVG kann die Zuständigkeit eines FA durch Rechtsverordnung der Landesregierung bzw. der zuständigen obersten Landesbehörde auf einzelne Aufgaben beschränkt werden. Dies erlaubt auch eine Abweichung von dem Grundsatz des § 195 S. 1 AO.

Die Zuständigkeitsübertragung nach § 17 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 FVG begründet eine originäre Zuständigkeit des mit den Prüfungsaufgaben betrauten FA. Eines Prüfungsauftrags des für die Besteuerung zuständigen FA nach § 195 S. 2 AO bedarf es daher in diesen Fällen nicht.[14]

 

Rz. 6

Maßgeblich für die Zuständigkeit sind di...

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