Rz. 21

Da die Außenprüfung der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl. dient[1], setzt ihre Zulässigkeit einen entsprechenden Aufklärungsbedarf voraus. Daran fehlt es, wenn ihre Ergebnisse unter keinem denkbaren Gesichtspunkt für die Besteuerung von Bedeutung sein können.[2] Die erforderliche steuerliche Relevanz muss sich in der Regel auf den Stpfl. selbst beziehen. Die Durchführung einer Prüfung allein zu dem Zweck, die steuerlichen Verhältnisse Dritter zu erforschen, ist grundsätzlich unzulässig.[3] Anders verhält es sich, wenn die Möglichkeit besteht, dass aufgrund der Prüfung anderer Personen i. S. des § 194 Abs. 1 Satz 4 AO diesen gegenüber noch Steuernachforderungen geltend gemacht werden können.[4]

 

Rz. 22

Die Möglichkeit, dass Steueransprüche, die überprüft werden sollen, verjährt sind oder aus anderen Gründen nicht mehr durchgesetzt werden können, steht der Zulässigkeit einer Prüfung grundsätzlich nicht entgegen. Denn die Frage der Verjährung wird sich vielfach erst nach Klärung des Sachverhalts durch die Außenprüfung zuverlässig beantworten lassen.[5]

Anders verhält es sich jedoch, wenn der Eintritt der Festsetzungsverjährung auf der Hand liegt, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Festsetzungsfrist ausnahmsweise noch nicht abgelaufen sein könnte.[6] Maßgeblich ist, ob die Außenprüfung etwas zur Klärung des Verjährungseintritts beitragen könnte.[7]

Eine Außenprüfung ist daher auch dann zulässig, wenn durch sie festgestellt werden soll, ob Steuern hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden sind und sich die reguläre Festsetzungsfrist insoweit nach § 169 Abs. 2 S. 2 AO verlängert hat. Eine sich gegenseitig ausschließende Zuständigkeit von Außenprüfung und Steuerfahndung besteht insoweit nicht.[8]

 

Rz. 23

Soweit der Verdacht einer Steuerhinterziehung oder leichtfertigen Steuerverkürzung besteht, kommt auch eine Zweitprüfung in Betracht, da bei deren Vorliegen die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 S. 1 AO nicht eingreift. Bei Verbrauchsteuern ist die Durchführung einer Zweitprüfung auch unabhängig davon zulässig, weil deren Festsetzung nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist stets geändert werden kann.[9] Ein etwaiges Vertrauen eines Stpfl. darauf, die Verwaltung werde eine einmal durchgeführte Prüfung keinesfalls wiederholen, ist nur im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben schutzwürdig, d. h. dann, wenn dieses Vertrauen durch ein entsprechendes nachhaltiges Verhalten der Verwaltung verursacht worden ist.[10]

 

Rz. 24

Die Durchführung einer Außenprüfung setzt nicht voraus, dass für den Prüfungszeitraum bereits Steuererklärungen abgegeben worden sind. Gegenstand der Prüfung sind nicht die Steuererklärungen des Stpfl., sondern dessen steuerliche Verhältnisse. Die Nichtabgabe von Steuererklärungen kann sogar einen besonderen Prüfungsanlass darstellen.[11]

Der Umstand, dass der Stpfl. keine Bücher geführt hat, steht einer Außenprüfung ebenso wenig entgegen[12] wie der Verlust der für den Prüfungszeitraum geführten Aufzeichnungen.[13]

 

Rz. 25

Die Zulässigkeit der Außenprüfung hängt auch nicht davon ab, dass die für den Prüfungszeitraum ergangenen Steuerbescheide nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen oder nach § 165 AO vorläufig sind.[14] Die Endgültigkeit der Steuerfestsetzungen steht der Auswertung der Prüfungsfeststellungen unter den Voraussetzungen des § 173 Abs. 1 AO nicht entgegen.

Schließlich hängt die Zulässigkeit der Außenprüfung nicht davon ab, ob bei ihrer Durchführung rechtmäßige oder unrechtmäßige Prüfungshandlungen vorgenommen werden. Hinsichtlich der Rechtmäßigkeit sind Anordnung der Außenprüfung und Prüfungsmaßnahmen im Rahmen dieser Außenprüfung zu unterscheiden.[15]

Rz. 26–27 einstweilen frei

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