Rz. 77
Die Inanspruchnahme des Duldungspflichtigen steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde. Nach § 191 Abs. 1 S. 1 AO "kann" die Finanzbehörde einen Duldungsbescheid erlassen. Eine Rechtspflicht, einen gesetzlich bestehenden Duldungsanspruch zu realisieren, ist nicht gegeben.[1] Das der Finanzbehörde eingeräumte Ermessen ist regelmäßig auf das Entschließungs- bzw. Handlungsermessen[2] begrenzt.[3]
Rz. 77a
Für die Ausübung des Ermessens[4] gelten die Grundsätze des § 5 AO. Sofern nicht die Duldungsnorm materiell bereits die Erfolglosigkeit von Vollstreckungsversuchen gegen den Schuldner voraussetzt[5], muss im Rahmen der Ermessensausübung der eindeutig subsidiäre Charakter des Duldungsanspruchs berücksichtigt werden .[6] In die Ermessensausübung ist der Rechtsgedanke des § 219 S. 1 AO bereits einzubeziehen.[7]
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