Rz. 74
Gegen den Duldungsbescheid ist nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO der Einspruch gegeben.[1] Der weitere Rechtsschutz erfolgt durch die Finanzgerichtsbarkeit nach § 33 FGO[2] Gegen den Duldungsbescheid in Form der Einspruchsentscheidung[3] ist die Anfechtungsklage[4] gegeben.[5]
Zunächst hat die Finanzbehörde zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der ensprechenden Duldungsnorm[6] erfüllt sind. Dies ist vom FG voll überprüfbar.[7] Daran schließt sich die Ermessensentscheidung des FA an. Die Ermessensausübung der Finanzbehörde[8] kann das FG nur im Rahmen des § 102 S. 1 FGO überprüfen, also dahin gehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder die Behörde vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.[9]
Vorläufiger Rechtsschutz kann durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO erlangt werden.[10] Im Einspruchsverfahren kann der Beteiligte alle Einwendungen gegen die Geltendmachung der Duldungspflicht erheben. Er kann z. B. einwenden, dass die duldungsbegründenden Tatbestandsmerkmale der Duldungsnorm[11] nicht erfüllt seien, die Ermessensausübung der Finanzbehörde[12] fehlerhaft sei oder eine solche überhaupt nicht vorliege.
Rz. 74a
Grundsätzlich kann der Duldungspflichtige – wie der Haftungsschuldner[13] – auch alle Einwendungen gegen den der Duldungspflicht zugrunde liegenden Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis[14] erheben . Eine Bindung an die Festsetzung des Anspruchs[15] besteht grundsätzlich nicht.[16]
Rz. 74b
Abweichend von diesem Grundsatz kann der Beteiligte, dessen Duldungspflicht auf § 11 AnfG beruht, keine Einwendungen gegen die bestandskräftige Anspruchsfestsetzung erheben bzw. Einwendungen geltend machen, die der Steuerschuldner bereits verloren hat.[17]
Ebenso kann der Eigentümer eines mit einer eingetragenen Sicherungshypothek belasteten Grundstücks gegen den wegen eines Eigentümerwechsels erforderlichen Duldungsbescheid nur geltend machen, dass der gesicherte Anspruch ganz oder teilweise erloschen ist.[18] Ist der Anspruch bestandskräftig festgesetzt, braucht die Finanzbehörde nur nachzuweisen, dass ihr eine wirksame Sicherungshypothek zusteht.
Grundsätzlich trägt das Finanzamt die Beweislast für das Vorliegen entsprechender Anfechtungsgründe.[19]
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