Rz. 74

Gegen den Duldungsbescheid ist nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO der Einspruch gegeben.[1]  Der weitere Rechtsschutz erfolgt durch die Finanzgerichtsbarkeit nach § 33 FGO[2] Gegen den Duldungsbescheid in Form der Einspruchsentscheidung[3] ist die Anfechtungsklage[4] gegeben.[5]

Zunächst hat die Finanzbehörde zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen der ensprechenden Duldungsnorm[6] erfüllt sind. Dies ist vom FG voll überprüfbar.[7]  Daran schließt sich die Ermessensentscheidung des FA an. Die Ermessensausübung der Finanzbehörde[8] kann das FG nur im Rahmen des § 102 S. 1 FGO überprüfen, also dahin gehend, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder die Behörde vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.[9]

Vorläufiger Rechtsschutz kann durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO erlangt werden.[10]  Im Einspruchsverfahren kann der Beteiligte alle Einwendungen gegen die Geltendmachung der Duldungspflicht erheben. Er kann z. B. einwenden, dass die duldungsbegründenden Tatbestandsmerkmale der Duldungsnorm[11] nicht erfüllt seien, die Ermessensausübung der Finanzbehörde[12] fehlerhaft sei oder eine solche überhaupt nicht vorliege.

 

Rz. 74a

Grundsätzlich kann der Duldungspflichtige – wie der Haftungsschuldner[13] – auch alle Einwendungen gegen den der Duldungspflicht zugrunde liegenden Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis[14] erheben . Eine Bindung an die Festsetzung des Anspruchs[15] besteht grundsätzlich nicht.[16]

 

Rz. 74b

Abweichend von diesem Grundsatz kann der Beteiligte, dessen Duldungspflicht auf § 11 AnfG beruht, keine Einwendungen gegen die bestandskräftige Anspruchsfestsetzung erheben bzw. Einwendungen geltend machen, die der Steuerschuldner bereits verloren hat.[17]

Ebenso kann der Eigentümer eines mit einer eingetragenen Sicherungshypothek belasteten Grundstücks gegen den wegen eines Eigentümerwechsels erforderlichen Duldungsbescheid nur geltend machen, dass der gesicherte Anspruch ganz oder teilweise erloschen ist.[18]  Ist der Anspruch bestandskräftig festgesetzt, braucht die Finanzbehörde nur nachzuweisen, dass ihr eine wirksame Sicherungshypothek zusteht.

Grundsätzlich trägt das Finanzamt die Beweislast für das Vorliegen entsprechender Anfechtungsgründe.[19]

[1] Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 407, 614; Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl. 2012, Rz. 632.
[5] Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 407.
[6] S. Rz. 69.
[8] S. Rz. 73, 77, 77a.
[11] S. Rz. 69.
[12] S. Rz. 77.
[13] S. Rz. 29a.
[14] S. Rz. 70, 70a.
[15] S. Rz. 70a.
[16] S. Rz. 70, 11.
[17] Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 407; BFH v. 1.3.1988, VII R 109/86, BStBl II 1988, 408 m. w. N.
[19] Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 406.

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