Rz. 37

Im Haftungsbescheid hat die Finanzbehörde ihre Ermessensausübung zu begründen.[1] ) Es sind die Gründe, die zur Inanspruchnahme gerade des betroffenen Haftungsschuldners geführt haben, darzustellen und in gerichtlich nachprüfbarer Weise gegeneinander abzuwägen.[2]

Die Darstellung der Ermessensgründe hat, wenn sie im Haftungsbescheid unterblieben ist, spätestens in der Einspruchsentscheidung zu erfolgen.[3] Die Begründung ist Grundlage der finanzgerichtlichen Entscheidung, da das FG die Ermessensausübung gemäß § 102 FGO nur eingeschränkt überprüfen kann, nicht aber eigenes Ermessen ausüben darf .[4] Nicht dargestellte Ermessenserwägungen können von der Finanzbehörde nicht mehr im Klageverfahren nachgeschoben, sondern nur noch ergänzt werden. Insofern ist es nicht von § 102 S. 2 FGO abgedeckt, eine Änderung der sich aus den Ermessenserwägungen ergebenden Rechtsfolgen etwa in Form einer Herabsetzung des Haftungsbetrags vorzunehmen. Ein insofern neuer Haftungsbescheid würde aber gem. § 68 FGO zum Gegenstand des Klageverfahrens werden.[5]

 

Rz. 38

Die Begründungspflicht ist hinsichtlich der Ermessensausübung grundsätzlich zwingend.[6] Fehlt die erforderliche Begründung, so ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Ermessensausübung nicht stattgefunden hat. Diese Nichtausübung des Ermessens führt als "Ermessensunterschreitung" (Ermessensnichtgebrauch) zur Rechtswidrigkeit des Haftungsbescheids, nicht aber zu seiner Nichtigkeit.[7] Eine Ermessensunterschreitung liegt auch vor, wenn das FA in seiner Begründung Erwägungen anstellt, aus denen sich ergibt, dass es zu Unrecht davon ausgegangen ist, dass es in der Ermessensausübung beschränkt sei.[8] Eine Ermessensunterschreitung liegt auch vor, wenn das FA in seiner Begründung keine Ausführungen zum Auswahlermessen abgibt bzw. fälschlich davon ausgeht, eine solche Entscheidung gar nicht treffen zu müssen.[9]

 

Rz. 39

Zur Begründung der Entscheidung müssen die festgestellten[10] Tatsachen, die der Ermessensausübung zugrunde liegen, dargestellt werden .[11] Die Ermessensentscheidung ist fehlerhaft, wenn die Finanzbehörde bei ihrer Entscheidung Gesichtspunkte rechtlicher oder tatsächlicher Art nicht berücksichtigt, die für die Ermessensausübung von Bedeutung sind.[12] Für die Ermessensausübung unerhebliche Gesichtspunkte müssen nicht ermittelt werden.

 

Rz. 40

Die im Rahmen einer jeden Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Billigkeitsgesichtspunkte[13], soweit sie im Einzelfall bekannt und von Bedeutung sind, sind in einer Weise zu erörtern, die erkennen lässt, dass die Behörde sich mit diesen Gesichtspunkten im Rahmen ihrer Erwägungen befasst hat.[14]  Bloße floskelhafte Begründungen, dass die Inanspruchnahme billig und zweckmäßig sei, reichen nicht aus.[15]

[4] S. Rz. 29e.
[5] FG Düsseldorf v. 12.12.2016, 6 K 4464/12 H (K), Haufe-Index 10535368, Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 619; vgl. auch Rz. 23.
[6] S. Rz. 21.
[7] Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 618; Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl. 2012, Rz. 676; BFH v. 30.4.1987, VII R 48/84, BStBl II 1988, 170; BFH v. 7.4.1992, VII R 104/90, BFH/NV 1993, 213; BFH v. 22.9.1992, VII R 73–74/91, BFH/NV 1993, 215; BFH v. 1.3.1999, VII B 292/98, BFH/NV 1999, 1182 für das Auswahlermessen; s. Rz. 47.
[10] Zur Ermittlungspflicht s. Rz. 14d; die unzureichende Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen bewirkt notwendig eine fehlerhafte Ermessensentscheidung; BFH v. 17.10.2001, II R 67/98, BFH/NV 2002, 610.
[11] S. Rz. 22.
[15] FG Düsseldorf v. 24.6.1977, X 298/70 U, EFG 1978, 207.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge