Rz. 29

Gegen den Haftungsbescheid ist nach § 347 Abs. 1 S. 1 AO der Einspruch gegeben.[1]

Hierbei ist zu beachten, dass mit dem Haftungsbescheid andere Verwaltungsakte verbunden sein können[2], die trotz der äußeren Verbindung rechtlich selbstständig sind. Bei der Einspruchseinlegung gem. § 357 AO muss zweifelsfrei bestimmt werden, welche Regelung angefochten wird.[3]  Wenn sich der Haftungsschuldner sowohl gegen den Haftungsbescheid wie auch gegen die Zahlungsaufforderung mit dem Einspruch wendet, so liegen zwei selbständige Rechtsbehelfe vor.[4] Bei einem "Sammelhaftungsbescheid"[5] ist der Einspruch rechtlich selbstständig gegen jeden "Einzelhaftungsbescheid" zu führen, auch wenn die Einsprüche äußerlich in einem Schreiben zusammengefasst sind.[6]

Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Haftungsbescheid kann durch einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO bzw. § 69 FGO erlangt werden.[7]

[1] Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 659.
[2] S. Rz. 15a.
[3]  BFH v. 14.11.1984, VI R 176/82, BStBl II 1985, 266 für die Verbindung von Haftungs- und Steuerbescheid.
[4] Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 659.
[5] S. Rz. 15c.
[6] Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl. 2012, Rz. 666, 678; BFH v. 3.7.1979, VII R 53/76, BStBl II 1979, 655; BFH v. 4.7.1986, VI R 182/80, BStBl II 1986, 921.
[7] .Nacke, Die Haftung für Steuerschulden, 3. Aufl. 2012, Rz. 772a.

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