Rz. 28

Die Bekanntgabe des Haftungsbescheids erfolgt nach § 122 AO.[1]  Bei "zusammengefassten Haftungsbescheiden"[2] ist jedem Haftungsschuldner eine Ausfertigung des Haftungsbescheids bekannt zu geben.[3]

[1] Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 651; AEAO zu § 122 Nr. 2.14.
[2] S. Rz. 15d.
[3] Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 651; AEAO zu § 122 Nr. 2.14.3.

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