Rz. 25

Grundsätzlich kann derjenige, der Steuerschuldner ist, nicht gleichzeitg Haftungsschuldner sein. Damit schließt sich eine Inanspruchnahme als Steuerschuldner und als Haftungschuldner hinsichtlich desselben Primäranspruchs gegenseitig aus.[1] Aus der Begründung des Verwaltungsakts muss sich eindeutig ergeben, welche Anspruchsart geltend gemacht wird. Ein Begründungsaustausch ist insoweit auch nicht zulässig. Ein Verwaltungsakt, in dem die Geltendmachung desselben Anspruchs aus beiden Rechtsgründen mit der Möglichkeit einer Wahlfeststellung erfolgt, ist mangels hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit unzulässig und nach § 125 Abs. 2 AO nichtig.

Von der zuvor dargestellten Wahlfeststellung ist die Frage zu unterscheiden, ob es zulässig ist, einen Haftungsbescheid nach § 71 AO zu erlassen, wenn sich hinsichtlich der Steuerhinterziehung bzw. Steuerhehlerei eine strafrechtliche Wahlfeststellung ergibt. Dies ist zulässig.[2]

[1] S. Rz. 1f.; Halaczinsky, Die Haftung im Steuerrecht, 4. Aufl. 2013, Rz. 652ff.; anders soll dies bei der Haftung für Verbrauchsteuern sein; BFH v. 18.4.1987, VII R 160/83, BStBl II 1988, 167.
[2] Gehm, NZWiSt 2014, 93 m. w. N.

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