Rz. 17

Erforderlich ist die exakte Bezeichnung des Haftungsschuldners, sodass eine eindeutige Identifizierbarkeit gegeben ist . Fehlt diese exakte Bezeichnung, kann der Haftungsbescheid nach § 124 AO nicht wirksam werden[1], sondern das Fehlen führt mangels inhaltlicher Bestimmtheit des Haftungsbescheids[2] zur Nichtigkeit.[3]  Sprachliche Ungenauigkeiten oder Schreibfehler, die die exakte Identifizierbarkeit nicht beeinträchtigen, sind unschädlich.[4] .

 

Rz. 17a

Kommen für die Inanspruchnahme mehrere Haftungsschuldner in Betracht und soll nicht für jeden Haftungsschuldner ein gesonderter Haftungsbescheid, sondern "zusammengefasste Haftungsbescheide"[5] erlassen werden, so ist es für die inhaltliche Bestimmtheit[6] zwingend erforderlich, dass sich eindeutig ergibt, in welchem Umfang und für welche Ansprüche der einzelne Haftungsschuldner einzustehen hat[7] Notwendig ist insoweit der Hinweis auf die Gesamtschuldnerstellung .[8]

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