Rz. 9

Erste Voraussetzung des materiellen Haftungsanspruchs ist, dass die Normerfordernisse der haftungsbegründenden Rechtsvorschrift erfüllt sind (beispielsweise §§ 69ff. AO).[1] Hierbei handelt es sich nicht um eine Ermessensentscheidung der Finanzbehörde i. S. v. § 5 AO, vielmehr ist diese zuvor von der Finanzbehörde im Zuge ihrer Amtsermittlungspflicht vorzunehmende Prüfung und Entscheidung voll wiederum durch die FG überprüfbar, lediglich die Entscheidung ob, in welcher Höhe und gegen wen ein Haftungsbescheid ergehen soll (Frage des Entschließungs- und Auswahlermessens), ist nur in den Grenzen des § 102 FGO finanzgerichtlich überprüfbar.[2]

Diese erste Voraussetzung bestimmt

  • die Person des Haftungsschuldners,
  • den Haftungsgegenstand,
  • die Haftungsart,
  • den Haftungsumfang, d. h. für welche Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (s. Rz. 10) gehaftet wird,
  • die Höhe der Haftung.[3]

Sind für den gleichen Lebenssachverhalt die Voraussetzungen mehrerer haftungsbegründender Rechtsnormen erfüllt, so kann die Behörde wählen, auf welche Haftungsnorm sie den Haftungsbescheid stützt.[4] Sie kann die Inanspruchnahme des Haftungsschuldners ggf. auch auf mehrere Haftungstatbestände gründen.

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