Rz. 7a

Der Schuldner des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis und der Haftungsschuldner hinsichtlich dieses Anspruchs[1] sind, sofern sich aus dem Prinzip der Akzessorietät und Subsidiarität der Haftung keine Besonderheiten ergeben, gem. § 44 AO (unechte) Gesamtschuldner.[2] Dies gilt auch für mehrere Haftungsschuldner hinsichtlich desselben Anspruchs.[3].

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