Rz. 6

Die Änderung oder Nachholung der Zerlegung gem. § 189 AO ist durch S. 3 zeitlich begrenzt. Dieser ist Korrektiv dafür, dass die nachträgliche Berücksichtigung einer oder mehrerer hebeberechtigter Gemeinden in besonders schwerwiegender Weise auf die bisherige Zerlegung einwirken kann. Die Regelung eines gesteigerten Bestandsschutzes lindert nach BFH v. 7.9.2005, VIII R 42/02, BFH/NV 2006, 498 ab, dass die Änderungsregelungen des § 189 S. 1 u. 2 AO nicht über die dort aufgeführten Fälle hinaus ausgedehnt werden dürfen. Im Übrigen differenziert S. 3 nicht zwischen Erst- und Änderungsbescheiden.[1] Das gilt sowohl für Änderungen und Nachholungen von Amts wegen als auch grundsätzlich für solche auf Antrag. Die Frist beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit der Unanfechtbarkeit des Steuermessbescheids. Das Abstellen auf das Rechtsschicksal eines anderen Bescheids, wenn auch des Grundlagenbescheids, kann in der Praxis Probleme aufwerfen. Wird der Antrag bereits vor Erlass des Steuerbescheids oder zwischen Erlass und Unanfechtbarkeit gestellt, so soll ein fristgerechter Antrag gegeben sein.[2] Wird der Zerlegungsbescheid lange Zeit nach der Unanfechtbarkeit des Steuermessbescheids erlassen und unanfechtbar, kann von der Antragsfrist kaum oder nichts mehr übrigbleiben. Entsprechendes kann eintreten, wenn der Zerlegungsbescheid während der Jahresfrist zulasten einer Gemeinde geändert wird und diese Gemeinde davon nichts erfährt. Die Zerlegungssperre greift auch dann nicht ein, wenn die Gemeinde den Antrag schon vor Erlass der Steuermessbescheids gestellt hat.[3] Hier kommt die Gewährung einer Wiedereinsetzung[4] für den jeweiligen Verwaltungsträger in Betracht. Für die übrigen Verwaltungsträger verbleibt es bei der Unanfechtbarkeit.[5]

 

Rz. 7

Im Fall der Unanfechtbarkeit eines Steuermessbescheids, der nach § 164 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestellt worden oder nach § 165 AO vorläufig ergangen ist, wird mit der Aufhebung des Vorbehalts bzw. der Endgültigkeitserklärung eine neue Frist in Lauf gesetzt.[6] Nach einer Änderung des Steuermessbescheids läuft ab Unanfechtbarkeit des Änderungsbescheids ebenfalls eine neue Frist.

 

Rz. 8

Ausnahmsweise ist auch nach Ablauf der Jahresfrist eine Änderung oder Nachholung noch möglich, wenn der übergangene Steuerberechtigte vor Ablauf der Jahresfrist die Änderung oder Nachholung beantragt hat. Antragsberechtigt ist ausschließlich der übergangene Steuerberechtigte. Anträge des Stpfl. oder anderer beteiligter Steuerberechtigter sind ohne Rechtsfolgen, jedoch vom FA als Anregungen zur Änderung zu behandeln, sofern die Frist noch nicht abgelaufen ist.[7] Der Antrag des übergangenen Berechtigten muss so gestellt werden, dass das Änderungs- oder Nachholungsbegehren zumindest durch Auslegung erkennbar ist. Die einfache Mitteilung z. B. einer GewSt-Anmeldung stellt keinen Zerlegungsantrag dar.[8] Ein fristgerecht gestellter Antrag wirkt nur für den Steuerberechtigten, der ihn gestellt hat.[9] Ist ein Antrag fristgemäß gestellt worden, so steht der Eintritt der Festsetzungsfrist einer Änderung oder Nachholung nach § 189 AO nicht entgegen.[10]

 

Rz. 9

Wird die Jahresfrist des S. 3 unverschuldet versäumt, ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[11] möglich. Der Wiedereinsetzungsantrag sowie die versäumte Antragstellung sind innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung der Gemeinde von den für ihren Zerlegungsanteil maßgebenden Umständen anzubringen.

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