1 Grundlagen

 

Rz. 1

Entgegen der Gesetzesüberschrift räumt § 187 AO den beteiligten Steuerberechtigten außer der Akteneinsicht auch die Berechtigung ein, von der zuständigen Finanzbehörde Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen zu verlangen. Die Vorschrift ist Ausfluss des im Verwaltungsverfahren geltenden allgemeinen Grundsatzes des rechtlichen Gehörs. Dieses wird nur den beteiligten Steuerberechtigten, dagegen nicht dem Stpfl. gewährt. Steuerberechtigter Beteiligter ist dabei auch die Gemeinde, die bisher keinen Zerlegungsanteil erhalten hat, einen solchen aber beansprucht.[1] Die beteiligten Steuerberechtigten bedürfen anders als der Stpfl. genauerer Informationen, da ihnen gem. § 188 Abs. 1 AO ein Zerlegungsbescheid nur bekannt zu geben ist, soweit sie betroffen sind. Der Stpfl. erhält hingegen den vollständigen Zerlegungsbescheid.[2] Außerdem kennt er die tatsächlichen Grundlagen für die Zerlegung (z. B. Lohnsummen) und kann daher Abweichungen erkennen.[3] Deswegen sieht die Vorschrift weder einen Auskunftsanspruch noch ein Akteneinsichtsrecht des Stpfl. vor. Ein solches hat er auch aus den sonstigen entsprechend anzuwendenden Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung nicht. Ein Akteneinsichtsrecht erhält er zugleich mit allen anderen dort beteiligten Personen erst im finanzgerichtlichen Verfahren.[4] Das Auskunfts- und Einsichtsrecht des beteiligten Steuerberechtigten ergeben sich im Übrigen auch aus § 21 Abs. 3 S. 1 i. V. m. Abs. 1 FVG.[5]

[3] Ebenso Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 187 AO Rz. 2.
[5] Boeker, in HHSp, AO/FGO, § 187 AO Rz. 2.

2 Inhalt des Rechts auf Information

 

Rz. 2

Die Vorschrift räumt sowohl ein Recht auf Auskunft durch die Finanzbehörde als auch ein Recht auf Akteneinsicht ein. Das Auskunftsverlangen kann die steuerberechtigte Gemeinde auf jedem zulässigen Weg stellen und befriedigen lassen, also z. B. auch durch einen Vertreter, der nicht ihr Amtsträger ist, oder im Weg der Amtshilfe nach §§ 111ff. AO. Das Auskunftsverlangen muss die Zerlegungsgrundlagen betreffen, d. h. die für die Durchführung der Zerlegung unmittelbar bedeutsamen Fakten.

 

Rz. 3

Gegenstand des Informationsrechts ist die Auskunft über die Zerlegungsgrundlagen, d. h. die Besteuerungsunterlagen und die Zerlegungsmaßstäbe nach § 29 GewStG und § 22 GrStG und die Einsicht in die Zerlegungsunterlagen, d. h. die zur Durchführung des Zerlegungsverfahrens vorhandenen Aktenvorgänge.

 

Rz. 4

Für die Akteneinsicht kann sich die steuerberechtigte Gemeinde nach der ausdrücklichen Einschränkung der Vorschrift nur ihrer Amtsträger[1] bedienen. Eine Erweiterung des Kreises der Auskunfts- und Einsichtsberechtigten auf die nach § 30 Abs. 3 AO den Amtsträgern gleichgestellten Personen[2] ist weder rechtlich möglich noch notwendig. Die Beschränkung der Akteneinsicht auf Amtsträger dient der Wahrung des Steuergeheimnisses.[3] Die Akteneinsicht durch die Gemeinde dient der Durchführung der GrSt- oder GewSt-Festsetzung. Hierzu muss sich die Gemeinde die notwendigen Informationen auch aus den Zerlegungsakten besorgen können, allerdings nur durch eigenes Personal. Die Gleichstellung der in § 30 Abs. 3 AO genannten Personen mit den Amtsträgern dient nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ausschließlich der Erweiterung des Personenkreises, dessen Zugehörige das Steuergeheimnis zu wahren haben. Sie soll dagegen nicht den Kreis der befugten Wissensträger ausdehnen. Das gilt auch für die unter § 30 Abs. 3 Nr. 1 AO fallenden Personen (z. B. nicht zur Finanzbehörde gehörende Schreib-, Datenerfassungs- und Reinigungskräfte). Solche Personen kommen in der Praxis sicher nicht für die Akteneinsicht in Betracht und sind auf keinen Fall Amtsträger i. S. d. § 187 AO. Auch andere von der Gemeinde beauftragte Personen scheiden für eine Akteneinsicht aus. Ebenso scheidet die Wahrnehmung des gemeindlichen Informationsrechts durch einen gewillkürten Bevollmächtigten ohne Amtsträgereigenschaft i. S. d. § 7 AO aus.[4]

 

Rz. 5

Der Anspruch auf Auskunft und Akteneinsicht setzt ein Rechtsschutzbedürfnis voraus. Dieses besteht nur, wenn für den Steuerberechtigten zumindest die Möglichkeit besteht, einen höheren Zerlegungsanteil zu erhalten. Lautet ein Steuermessbescheid auf 0 EUR und scheidet damit eine Zerlegung aus, besteht auch kein Anspruch auf Auskunft und Einsicht hinsichtlich der Zerlegungsgrundlagen bzw. Zerlegungsunterlagen.[5]

 

Rz. 6

Im Einspruchsverfahren gegen einen Zerlegungsbescheid ist gem. § 365 Abs. 1 AO die Regelung des § 187 AO sinngemäß anzuwenden. Im finanzgerichtlichen Verfahren ergibt sich das Akteneinsichtsrecht aus § 78 FGO und kann von der Gemeinde auch durch ihren Bevollmächtigten i. S. d. § 62 Abs. 2 FGO wahrgenommen werden.

[2] So Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 187 AO Rz. 1; Schmieszek, in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 187 AO Rz. 7.
[4] FG Düsseldorf v. 11.9.1998, 18 K 3888/96, EFG 1998, 1555; Brandis, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 187 AO Rz. 1; offen gelassen von BFH v. 21.7.1999, I R 111/98, BFH/NV 2000, 346.
[5] BFH...

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