1 Grundlagen

 

Rz. 1

Die Begriffsbestimmung für die Beteiligten in § 78 AO, die aus Gründen der Vereinheitlichung dem § 13 VwVfG entnommen worden ist[1], reicht für Bestimmung der am Zerlegungsverfahren Beteiligten nicht aus. Deswegen ist in § 186 AO für dieses Verfahren ein besonderer Beteiligtenbegriff geschaffen worden, der der Vorschrift des § 78 AO vorgeht.

Rz. 2 einstweilen frei

[1] Vgl. BT-Drs. 7/4292, 23.

2 Beteiligte

 

Rz. 3

Beteiligter ist gem. § 186 Nr. 1 AO der Stpfl. Dessen Beteiligung ist geboten, weil jede Zerlegung des Steuermessbetrags wegen der unterschiedlichen GrSt- und GewSt-Hebesätze der Gemeinden finanzielle Auswirkungen auf den Stpfl. haben kann. Dessen Beteiligung am Zerlegungsverfahren ist deshalb erforderlich. Dabei ist es für die Beteiligtenstellung unerheblich, ob sich für den Stpfl. im Einzelfall tatsächlich eine höhere Steuerbelastung ergeben kann.[1] Über den Steuerschuldner ist im Steuermessbescheid zu entscheiden.[2] Stpfl. bei der GewSt ist der Unternehmer[3] und bei der GrSt derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Einheitswertfeststellung zuzurechnen ist.[4]

 

Rz. 4

Beteiligte gem. § 186 Nr. 2 S. 1 AO sind ferner diejenigen Gemeinden, denen entweder ein Anteil am Steuermessbetrag zugeteilt worden ist oder die einen Anteil beanspruchen. Die materiell-rechtliche Berechtigung auf einen Zerlegungsanteil ist dabei für die Beteiligteneigenschaft insoweit bedeutungslos.[5] Eine Gemeinde, die selbst keinen Anspruch geltend macht, ist nicht Beteiligte und nicht nach § 360 Abs. 3 AO bzw. § 60 Abs. 3 FGO hinzuzuziehen oder beizuladen.[6]

 

Rz. 5

Abgesehen von dem Fall, in dem ein Anteil am Steuermessbetrag schon zugeteilt worden ist, ist maßgebend für die Beteiligung einer Gemeinde, dass sie den Anteil am Messbetrag beansprucht, d. h. geltend gemacht hat. Dazu bedarf es keines förmlichen Antrags. Eine Mitteilung nach § 14 GewO nach Erfüllung der Anzeigepflichten genügt jedoch nicht als Anspruchserhebung. Diese kann im Übrigen solange geschehen, wie dies steuerliche Folgen haben kann.

 

Rz. 6

§ 186 Nr. 2 S. 2 AO regelt den Fall, in dem die Steuerfestsetzung nicht der steuerberechtigten Gemeinde obliegt. Das ist in den Stadtstaaten der Fall, in denen die Landesfinanzverwaltungsbehörden auch die GrSt- und GewSt-Festsetzung erledigen.[7] Beteiligter ist in diesem Fall die für die Steuerfestsetzung zuständige Behörde. Diese ergibt sich aus § 22 Abs. 2 und 3 AO.

3 Stellung des Beteiligten

 

Rz. 7

Die Beteiligten sind in jeder Lage des Zerlegungsverfahrens insoweit zu beteiligen, als sie betroffen sind. Das gilt zunächst in den in §§ 187189 AO geregelten Bereichen. Die beteiligten Steuerberechtigten haben das Akteneinsichtsrecht nach § 187 AO, ihnen ist der Zerlegungsbescheid bekannt zu geben, soweit sie betroffen sind.[1] Auch bei der Änderung der Zerlegung sind sie insoweit zu beteiligen, als sie betroffen sind. Soweit ihnen der Zerlegungsbescheid bekannt gegeben worden ist oder hätte bekannt gegeben werden müssen, sind die Beteiligten gem. § 350 AO rechtsbehelfsbefugt.[2]

Zu einem Rechtsbehelfsverfahren sind diejenigen Beteiligten notwendig hinzuzuziehen[3] oder beizuladen[4], die von der Entscheidung berührt werden[5], auch wenn dies durch Ablehnung ihrer beanspruchten Beteiligung geschehen kann. Die Mitwirkungspflicht der Beteiligten folgt – trotz des besonderen Beteiligtenbegriffs des § 186 AO – aus § 90 AO, das Recht auf Anhörung aus § 91 AO. Ein weitergehendes Interesse kann über einen Antrag nach § 187 AO durchgesetzt werden.

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