Rz. 31

Eine weitere Anlaufhemmung für die Feststellungsfrist von Einheitswerten bzw. von Grundsteuerwerten enthält Abs. 4. Danach beginnt die Feststellungsfrist auf keinen Fall vor Ablauf des Kalenderjahrs, auf dessen Beginn die Einheitswerte bzw. die Grundsteuerwerte erstmals steuerlich anzuwenden sind. Wirkungen entfaltet diese Vorschrift dann, wenn die Einheitswerte bzw. Grundsteuerwerte erstmals zu einem späteren Zeitpunkt angewendet werden als dem sich nach § 181 Abs. 3 AO für den Beginn der Feststellungsfrist ergebenden Zeitpunkt. Damit wird sichergestellt, dass die Feststellungsfrist noch läuft, wenn die steuerlichen Auswirkungen der Einheitswerte bzw. Grundsteuerwerte zutage treten. Bei dieser Vorschrift ist an Fälle wie dem der Hauptfeststellung der Einheitswerte für das Grundvermögen auf den 1.1.1964 gedacht, die erst ab 1.1.1974 anzuwenden waren. Die Hauptfeststellung für die Grundsteuerwerte erfolgt nach § 266 BewG erstmals zum 1.1.2022, sie finden jedoch erst für die Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf den 1.1.2025 Anwendung.

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