Rz. 27

Abs. 3 enthält besondere Regelungen für die Feststellung von Einheitswerten bzw. von Grundsteuerwerten. Die Regelung für Einheitswerte wird zum 1.1.2025 aufgehoben, die Regelung für Grundsteuerwerte gilt ab 1.1.2022. Einheitswerte und Grundsteuerwerte werden regelmäßig für mehrere Kalenderjahre festgestellt. Es sind daher besondere Bestimmungen über den Beginn der Feststellungsfrist erforderlich. Für den Beginn der Feststellungsfrist ist der Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt, nicht das Ende des jeweiligen Zeitraums maßgebend, und zwar der Ablauf des jeweiligen Kalenderjahrs. Die Feststellungsfrist beginnt mit dem auf diesen Zeitpunkt folgenden Jahr. Entsprechendes gilt, wenn ein Einheitswert bzw. Grundsteuerwert aufzuheben ist.

 

Rz. 28

§ 181 Abs. 3 S. 2 AO enthält eine dem § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO entsprechende Anlaufhemmung, wenn die Erklärung zur gesonderten Feststellung des Einheitswerts bzw. des Grundsteuerwerts nicht im ersten Kj. des Hauptfeststellungszeitraums abgegeben wird. Die Feststellungsfrist beginnt jedoch auf jeden Fall nach Ablauf von vier Jahren (erstes Jahr des Hauptfeststellungszeitraums und drei weitere Jahre).

Diese Regelung, die ursprünglich nur für den Hauptfeststellungszeitpunkt galt, weil nur auf diesen Zeitpunkt eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Feststellungserklärung besteht, ist durch Gesetz v. 21.12.1993[1] ausgedehnt worden. Danach gilt die Anlaufhemmung für die Feststellungsfrist nach § 181 Abs. 3 S. 2 AO immer dann, wenn eine Verpflichtung zur Abgabe der Feststellungserklärung besteht, sei es eine unmittelbare gesetzliche Verpflichtung (Hauptfeststellungszeitpunkt), sei es eine Verpflichtung aufgrund behördlicher Anforderung der Feststellungserklärung (Fortschreibungszeitpunkt, Nachfeststellungszeitpunkt). Es wird damit die gleiche Regelung getroffen wie in § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO.[2] Die Anlaufhemmung tritt daher auch ein, wenn die Finanzbehörde auf einen Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt eine Feststellungserklärung anfordert.

 

Rz. 29

Die Anforderung einer Erbschaft- oder Schenkungsteuererklärung ruft dagegen insoweit keine Anlaufhemmung für die Feststellung des Wertes nach §§ 157ff. BewG hervor.[3] Es wird auch keine neue Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer in Lauf gesetzt, wenn eine Bewertung des geschenkten Grundstücks unterblieben war, dann der Erbfall eintritt und jetzt für Zwecke der ErbSt die Erklärung zur Wertfeststellung angefordert wird. Dies hat nur Wirkungen für die Feststellungsfrist für Zwecke der ErbSt, nicht der vorher entstandenen Schenkungsteuer.[4]

 

Rz. 30

Tritt für die Hauptfeststellung, eine Fortschreibung oder Nachfeststellung eine Anlaufhemmung ein, weil die Erklärung zur gesonderten Feststellung nicht fristgerecht abgegeben wurde, wird der Beginn der Feststellungsfrist für Fortschreibungen oder Nachfeststellungen im gleichen Hauptfeststellungszeitraum nach § 181 Abs. 3 S. 3 AO um die gleiche Zeit hinausgeschoben. Damit wird verhindert, dass die Feststellungsfrist für Fortschreibungen und Nachfeststellungen eher enden kann als für die Hauptfeststellung, Fortschreibung oder Nachfeststellung auf einen vorhergehenden Zeitpunkt. Dies entspricht der in § 170 Abs. 4 AO für die GrSt getroffenen Regelung.

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