Rz. 160

Die Bekanntgabe des Feststellungsbescheids ist in § 6 der VO zu § 180 Abs. 2 AO geregelt, der auf § 180 Abs. 2 Nr. 5 AO beruht. Diese Vorschrift erscheint in wesentlichen Teilen überflüssig, da sie in ihrem Inhalt dem § 183 AO entspricht, der unmittelbar für die Feststellungen nach § 180 Abs. 2 AO gilt. Es kann daher auf folgende Ausführungen zu § 183 AO verwiesen werden:

 

Rz. 161

Ergänzende Regelungen enthält lediglich § 6 Abs. 2 und 4 der VO zu § 180 Abs. 2 AO. Nach Abs. 2 ist der Feststellungsbescheid auch denjenigen Personen bekannt zu geben, die nicht Beteiligte i. S. d. § 78 AO sind, aber eine Feststellungserklärung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 der VO zu § 180 Abs. 2 AO abgegeben haben. Feststellungserklärung i. d. S. ist auch eine unvollständige Erklärung, die von anderen Erklärungsverpflichteten ergänzt worden ist. Bekannt zu geben ist daher an jede Person, die zum Bereich der Feststellungserklärung gehörende Mitteilungen an die Finanzbehörde gemacht hat. Diese Personen gehören zu den Adressaten des Feststellungsbescheids; sie sind daher in dem Bescheid anzugeben. Unterbleibt dies, ist der Feststellungsbescheid wegen eines Mangels in der Adressierung unwirksam.[2]

 

Rz. 162

Haben einige der genannten Personen keine Feststellungserklärung abgegeben, darf ihnen der Feststellungsbescheid nicht bekannt gegeben werden, da dies gegen das Steuergeheimnis, § 30 AO, verstoßen würde. Eine gesonderte Bekanntgabe braucht auch nicht an solche Personen erfolgen, die zum Empfangsbevollmächtigten bestellt sind, da sie den Feststellungsbescheid ohnehin in ihrer Eigenschaft als Empfangsbevollmächtigte erhalten.

 

Rz. 163

Ist wegen Meinungsverschiedenheiten zwischen den Beteiligten Einzelbekanntgabe erforderlich, dürfen dem jeweiligen Beteiligten nur die ihn betreffenden Besteuerungsgrundlagen bekannt gegeben werden; sonst würde gegen das Steuergeheimnis, § 30 AO, verstoßen. Dieses Verfahren ist möglich, da anders als sonst bei einheitlichen Feststellungen die Besteuerungsgrundlagen nicht notwendig nur einheitlich ermittelt werden können, sondern nur aus Zweckmäßigkeitsgründen die Zusammenfassung getrennt zu ermittelnder Besteuerungsgrundlagen erfolgt.

[2] Frotscher, M., in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 122 AO Rz. 11.

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