Rz. 117

Der Begriff des "Wirtschaftsguts" ist der Gleiche wie der im ESt-Recht verwendete Begriff. Ein Wirtschaftsgut ist danach ein nach der Verkehrsanschauung im Wirtschaftsleben selbstständig bewertbares Gut, das in seiner Einzelheit von Bedeutung und bei einer Veräußerung greifbar ist. Es kann sich sowohl um materielle als auch um immaterielle Wirtschaftsgüter handeln.

Im Einzelnen zum Begriff des Wirtschaftsgutes vgl. Frotscher, in Frotscher/Geurts, EStG, § 4 Rz. 21ff.

Der Begriff der "Anlage" und der "Einrichtung" ist im Gegensatz zu dem Begriff des Wirtschaftsgutes zu sehen. Eine Anlage ist danach die Zusammenfassung mehrerer (mindestens zweier) materieller Wirtschaftsgüter, wobei die Funktionen der einzelnen Wirtschaftsgüter in irgendeiner Weise aufeinander bezogen sind (z. B. die Zusammenfassung mehrerer Einzelmaschinen bildet eine Anlage). Von einem Wirtschaftsgut unterscheidet sich die Anlage dadurch, dass sie nur aus materiellen, nicht auch immateriellen Wirtschaftsgütern besteht, und dass mindestens zwei dieser materiellen, beweglichen oder unbeweglichen, Wirtschaftsgüter zusammengefasst und in ihrer Funktion aufeinander bezogen sind. Eine Anlage i. d. S. bilden etwa verschiedene Eigentumswohnungen in einem Wohnblock oder Reihenhäuser (nicht aber Einzelhäuser, diese sind Wirtschaftsgüter, die nicht zu einer Anlage zusammengefasst sind), eine Viehherde usw.

Eine "Einrichtung" besteht demgegenüber nicht oder nicht ausschließlich aus materiellen Wirtschaftsgütern, sondern stellt eine Zusammenfassung von immateriellen Wirtschaftsgütern, Know-how, Organisation, Personal usw., u. U., aber nicht zwingend, auch mit materiellen Wirtschaftsgütern dar. Einrichtung i. d. S. ist ein Betrieb, eine Laborgemeinschaft usw.

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