Rz. 70

In dem Gewinnfeststellungsbescheid sind ebenfalls bindende Entscheidungen zu treffen über die Einkunftsart, zu der die Einkünfte gehören ("Artfeststellung").[1] Die Feststellung einer falschen Einkunftsart stellt eine Beschwer für den Spfl. dar, auch wenn sich im Einzelfall hieraus keine negativen steuerlichen Konsequenzen ergeben.[2]

Bei den Gewinneinkünften kommen als Einkunftsart Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständige Arbeit in Betracht. Bei den Überschusseinkünften sind gesonderte Feststellungen ebenfalls bei allen Einkunftsarten möglich,[3] obwohl gemeinsames Erzielen von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit kaum vorkommen dürfte.

Zur Frage der Feststellung der Einkünfte, wenn sie bei den Beteiligten in unterschiedliche Einkunftsarten fallen, vgl. Rz. 37.

 

Rz. 70a

Werden für einen (gemeinnützigen) Beteiligten im Feststellungsbescheid Einkünfte aus einer originär gewerblichen Tätigkeit der Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 2 EStG festgestellt, ist damit gleichzeitig bindend entschieden, dass er einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. S. d. § 14 AO unterhält.[4] Eine Beteiligung an einer solchen gewerblichen Tätigkeit bildet immer einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Anders ist es jedoch bei einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden, aber gewerblich geprägten Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Damit wird zwar die Einkunftsart für die beteiligte steuerbefreite Körperschaft bindend festgestellt. Damit ist aber nicht notwendig die Feststellung verbunden, dass ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird. Der Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs nach § 14 AO stellt darauf ab, dass die Tätigkeit über die Vermögensverwaltung hinausgeht. Das ist bei einer vermögensverwaltenden gewerblich geprägten Personengesellschaft nicht der Fall. § 14 AO stellt dagegen weder auf das Beziehen gewerblicher Einkünfte noch auf die Gewerblichkeitsfiktion des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ab.[5] Eine steuerbefreite Körperschaft kann aus ihrer Beteiligung an der Personengesellschaft daher Einkünfte aus Vermögensverwaltung außerhalb eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs beziehen, auch wenn in der gesonderten Gewinnfeststellung die Einkünfte als gewerblich qualifiziert werden.

 

Rz. 70b

Die Feststellung der Einkunftsart ist nur für die ESt bindend, nicht für die GewSt, da der Feststellungsbescheid nicht Grundlagenbescheid für den GewSt-Messbescheid ist.[6]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge