Rz. 64

Festzustellen ist auch die Höhe der Steuerermäßigungen für die Beteiligten, die ihren Grund im Betrieb der Mitunternehmerschaft haben. In die Feststellung aufzunehmen sind danach

  • die Höhe des begünstigten Gewinnanteils und dessen Zurechnung für den Freibetrag nach § 14a EStG; soweit der Freibetrag an persönliche Merkmale des Stpfl. anknüpft (Einkünfte, Grund der Aufgabe des Betriebs, bestimmungsmäßige Verwendung des Veräußerungserlöses), wird über Grund und Höhe des Freibetrags im Folgebescheid entschieden[1];
  • vermögenswirksame Leistungen der Mitunternehmerschaft an ihre Arbeitnehmer[2];
  • der Anteil des Beteiligten an dem weggefallenen Ausbildungsplatzabzugsbetrag[3];
  • die (inzwischen aufgehobene) Tarifvergünstigung nach § 32c EStG[4];
  • die Vergünstigung für außerordentliche Einkünfte aus Forstwirtschaft nach § 34b EStG;
  • die Prämie nach § 32 KohleG[5], und zwar auch dann, wenn die Prämie für Wirtschaftsgüter gewährt wird, die im Sonderbetriebsvermögen eines Beteiligten stehen[6];
  • die Steuerermäßigung für Wasserkraftwerke nach der WasserkraftwerksVO.[7]
 

Rz. 65

In der Gewinnfeststellung ist ebenfalls die Frage zu entscheiden, ob und in welchem Umfang es sich um begünstigte Einkünfte i. S. d. § 34 EStG handelt.[8] Dies gilt sowohl für den Veräußerungs- und Aufgabegewinn[9] als auch für Entschädigungen nach § 24 EStG.[10] Auch über die Frage des Freibetrags nach § 16 Abs. 4 EStG ist in dem Gewinnfeststellungsbescheid zu entscheiden,[11] allerdings nur hinsichtlich des Anteils des ausscheidenden Mitunternehmers an dem Freibetrag (Verhältnis seines Veräußerungsgewinns zum insgesamt zu erzielenden Veräußerungsgewinn). Die Ermittlung der Höhe des Freibetrags obliegt dem WohnsitzFA, weil diese Höhe von den persönlichen Verhältnissen des Mitunternehmers (Alter usw.) abhängt. Es ist daher zu unterscheiden zwischen der Art der Einkünfte, der Höhe und Zurechnung des Aufgabe- oder Veräußerungsgewinns einerseits, über die im Feststellungsbescheid zu entscheiden ist, sowie der für den Freibetrag maßgebenden persönlichen Verhältnisse (Alter, Berufsunfähigkeit, Objektbeschränkung) und dem Freibetrag nach Grund und Höhe andererseits, über die im Folgebescheid entschieden wird.[12]

Über die Vergünstigung für Veräußerungs- und Aufgabegewinne ist auch dann in dem Gewinnfeststellungsbescheid zu entscheiden, wenn nur ein Beteiligter die Beteiligung aufgibt oder veräußert[13], und zwar selbst dann, wenn die Beteiligung bei ihm zum Betriebsvermögen eines Einzelgewerbebetriebs gehört.[14]

 

Rz. 65a

Entgegen dem BFH[15] ist auch die Entscheidung, ob es sich um nach § 16 Abs. 4, § 34 EStG begünstigte Veräußerungsgewinne handelt, mit bindender Wirkung im Feststellungsbescheid zu treffen, und zwar auch dann, wenn Gesellschafter eine Kapitalgesellschaft ist. Es kommt dann auf der Ebene der Kapitalgesellschaft nicht zu einer Umqualifizierung in laufende Gewinne. Es bleiben vielmehr Veräußerungsgewinne nach §§ 16 Abs. 4, 34 EStG, für die bei der Kapitalgesellschaft aber keine Steuerermäßigung eintritt, weil diese Vorschriften aus Kapitalgesellschaften nicht anwendbar sind. Eine Umqualifizierung in laufende Einkünfte ist unnötig, da bei einer Körperschaft laufende Einkünfte und Veräußerungsgewinne steuerlich nicht unterschiedlich behandelt werden.

 

Rz. 66

Auch über die Zulässigkeit einer Rücklage nach § 6b EStG im Zusammenhang mit dem Ausscheiden eines Beteiligten ist in der Gewinnfeststellung zu entscheiden.[16]

 

Rz. 67

Hat eine Personengesellschaft ihr Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft eingebracht und die Gesellschaftsrechte dann veräußert, ist auch die Frage, ob der Veräußerungsgewinn nachträgliche gewerbliche Einkünfte darstellt, in der Gewinnfeststellung zu entscheiden.[17]

 

Rz. 68

In der Gewinnfeststellung ist auch darüber zu entscheiden, ob es sich um Einkünfte aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr handelt und welcher Teil dieser Einkünfte als ausländische Einkünfte i. S. d. § 34c Abs. 4 EStG a. F. steuerbegünstigt ist. Diese Entscheidung wird auf der Ebene der Einkunftsermittlung getroffen und fällt damit in den sachlichen Regelungsbereich der Feststellung. Festzustellen sind nicht nur positive, sondern auch negative Einkünfte i. S. d. § 34c Abs. 4 EStG.[18]

Entsprechendes gilt für die ab Vz 1999 an die Stelle der Tarifbegünstigung nach § 34c Abs. 4 EStG tretende "Tonnagesteuer" nach § 5a EStG. Hierbei handelt es sich um eine besondere Art der Ermittlung des Gewinns, nicht um eine Tarifvergünstigung. Ist eine Personengesellschaft Betreiber des Schiffs, ist der "Tonnagegewinn" auf der Ebene der Personengesellschaft in dem Gewinnfeststellungsbescheid festzustellen und den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil an dem Gesellschaftsvermögen zuzurechnen.[19] Die Durchführung der Besteuerung erfolgt dann auf der Ebene der Gesellschafter. Vgl. hierzu Lindberg, in Frotscher/Geurts, EStG, Erl. zu § 5a EStG.

 

Rz. 68a

Über die Steuerfreiheit von Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 8b KStG, die die Körperschaft übe...

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