Rz. 28

Sind an dem Gegenstand der Feststellung mehreren Personen beteiligt, hat die gesonderte Feststellung diesen Personen gegenüber nach § 179 Abs. 2 S. 2 AO einheitlich zu erfolgen. Die gesonderte Feststellung wird zur einheitlichen und gesonderten Feststellung. Die einheitliche Feststellung verwirklicht in besonderem Maß den Grundsatz, dass die gesonderte Feststellung der Vereinheitlichung des Steuerverfahrens dienen soll (Rz. 6). Durch die einheitliche Feststellung wird die unterschiedliche steuerliche Würdigung bei den einzelnen Steuerfestsetzungen gegen mehrere Personen, die gemeinsam einen Steuertatbestand verwirklicht haben, vermieden.

 

Rz. 28a

Eine einheitliche Feststellung ist nicht nur dann durchzuführen, wenn feststeht, dass mehrere Personen an den Besteuerungsgrundlagen beteiligt sind, sondern bereits dann, wenn dies nur möglich erscheint. Zweifel an dem Vorliegen gemeinschaftlich verwirklichter Besteuerungsgrundlagen sowie daran, welche Personen beteiligt sind schließen die einheitliche Feststellung nicht aus, wobei es ohne Bedeutung ist, ob diese Zweifel rechtlicher oder tatsächlicher Art sind. Erforderlichenfalls ist das Vorliegen von gemeinschaftlich verwirklichter Besteuerungsgrundlagen oder die Beteiligung bestimmter Personen an diesen Besteuerungsgrundlagen durch einen negativen Feststellungsbescheid zu verneinen.[1] Eine gesonderte und einheitliche Feststellung ist auch vorzunehmen, wenn das gleiche FA für alle Beteiligten zuständig ist.[2]

 

Rz. 29

"Beteiligt" am Feststellungsverfahren sind im Fall der einheitlichen Feststellung die mehreren Personen, nicht die Gesellschaft oder Gemeinschaft, die diese Personen möglicherweise bilden. Inhaltsadressaten des einheitlichen Feststellungsbescheids sind also die Gesellschafter bei einer Mitunternehmerschaft, nicht die Personengesellschaft/Mitunternehmerschaft.

 

Rz. 30

Einheitlichkeit der Feststellung bedeutet, dass die Entscheidung einheitlich gegenüber mehreren Personen als Betroffenen/Inhaltsadressaten ergeht. Es handelt sich also nicht um eine Zusammenfassung von Einzelentscheidungen gegen jeden Betroffenen, die auch isoliert ergehen könnten. Es ergeht vielmehr nur eine einzige Entscheidung, die nicht nach den betroffenen Personen aufgespalten werden kann. Diese einheitliche, unteilbare Entscheidung hat Wirkung gegenüber mehreren Personen.

 

Rz. 31

Eine einheitliche Feststellung kann sowohl bei der Feststellung von Einkünften als auch bei der Feststellung von Einheitswerten bzw. Grundsteuerwerten erfolgen. Einheitswerte und Grundsteuerwerte können sowohl gesondert als auch einheitlich und gesondert festgestellt werden. Die einheitliche Feststellung erfolgt, wenn die zu bewertende wirtschaftliche Einheit nach den allgemeinen Regeln im wirtschaftlichen Eigentum mehrerer Personen steht. Zurechnungsfortschreibungen ergehen notwendig gegenüber dem bisherigen und dem neuen Zurechnungsträger, sind also einheitlich vorzunehmen. Das gilt auch für die Ablehnung eines Antrags auf Zurechnungsfortschreibung.[3]

 

Rz. 32

§ 179 Abs. 2 S. 2 AO enthält zwei Alternativen für die Zulässigkeit und Notwendigkeit einer einheitlichen Feststellung. Nach der ersten Alternative hat eine einheitliche Feststellung zu erfolgen, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist. In der zweiten Alternative erfolgt eine einheitliche Feststellung, wenn der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen steuerlich zuzurechnen ist.

 

Rz. 33

Die gesonderte Feststellung erfolgt nach § 179 Abs. 2 S. 2 Alt.1 AO einheitlich, wenn dies gesetzlich bestimmt ist. Diese Vorschrift ist durch Gesetz v. 19.12.1985[4] mit Wirkung v. 1.1.1987 eingefügt worden. Hierbei handelt es sich nicht um Feststellungen, bei denen der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen (gemeinschaftlich) zuzurechnen ist, sondern um die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, die den Beteiligten einzeln zuzurechnen sind. Über diese Besteuerungsgrundlagen soll verfahrensrechtlich einheitlich entschieden werden, ohne dass damit notwendig auch eine materiell einheitliche Entscheidung verbunden ist. Materiell abweichende Entscheidungen für die einzelnen Betroffenen sind also möglich.[5] Die Feststellung ist daher materiell nicht notwendig einheitlich, sondern mehrere, voneinander prinzipiell unabhängige Feststellungen werden aus Zweckmäßigkeitsgründen und zur Vermeidung einander widersprechender Entscheidungen in gleich gelagerten Fällen in einer Feststellung zusammengefasst. Eine einheitliche Feststellung gegenüber allen Betroffenen wäre daher nicht zwingend notwendig. Möglich wären auch jeweils selbstständige Einzelentscheidungen. Ein Beispiel für diese einheitlichen Feststellungen sind die Feststellungen nach §§ 1-7 der VO zu § 180 Abs. 2 AO.[6] Ein weiteres Beispiel ist § 15a Abs. 4 S. 6 EStG.[7] Danach wird die Feststellung des verrechenbaren Verlustes, die nur einen einzelnen Kommanditisten betrifft, einheitlich vorgenommen, wenn die Verlustfeststellung nach § 15a EStG mit der gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 180 Abs....

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