Rz. 5

Die gesonderte Feststellung ist nicht Selbstzweck, sondern ein Mittel, die Steuerfestsetzung zu vereinheitlichen und zu erleichtern. Sie hat lediglich eine dienende Funktion, nämlich die Steuerfestsetzung in dem Folgebescheid zu ermöglichen und zu erleichtern. Die gesonderte Feststellung stellt daher nur eine technische Vorstufe der Steuerfestsetzung dar, indem das an sich einheitliche Steuerfestsetzungsverfahren in 2 Stufen, nämlich das Feststellungs- und das Festsetzungsverfahren, aufgespalten wird. Möglich ist auch die Aufspaltung in drei oder noch mehr Stufen, so im Verhältnis Einheitswertbescheid/Grundsteuerwertbescheid-Grundsteuermessbescheid-Grundsteuerbescheid oder bei zwei- oder mehrstöckigen Personengesellschaften, bei denen eine Reihe von gesonderten Feststellungen hintereinander geschaltet sein kann. Aus der dienenden Funktion der gesonderten Feststellung folgt, dass sie nach der gesetzlichen Wertung weder zu einer materiellen Begünstigung noch einer materiellen Benachteiligung des Stpfl. führen soll.[1]

 

Rz. 6

Der Aspekt der Vereinheitlichung bedeutet Sicherstellung einer einheitlichen Entscheidung bei verschiedenen Steuerarten und/oder verschiedenen Stpfl. Vereinheitlichung der Entscheidung durch eine gesonderte Feststellung bei verschiedenen Steuerarten desselben Stpfl. erfolgt bei der Feststellung von Einheitswerten bzw. Grundsteuerwerten infolge der Bindung der GewSt bei der erweiterten Kürzung von Grundstücksunternehmen und der Grundsteuer.[2] Es soll verhindert werden, dass über Besteuerungsgrundlagen, die für mehrere Steuerarten von Bedeutung sind, unterschiedliche Entscheidungen ergehen.

 

Rz. 7

Eine einheitliche Entscheidung gegenüber verschiedenen Stpfl. erfolgt bei der einheitlichen Feststellung von Einheitswerten und Einkünften (Rz. 28ff.). Es soll verhindert werden, dass über Besteuerungsgrundlagen, die bei mehreren Stpfl. (anteilig) anzusetzen sind, dasselbe oder verschiedene FÄ unterschiedliche Entscheidungen treffen.

 

Rz. 8

Der Erleichterung der Steuerfestsetzung dient die gesonderte Feststellung dadurch, dass die Entscheidung über bestimmte, gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen dem Betriebsfinanzamt[3] bzw. dem Lagefinanzamt[4] übertragen ist. Betriebstätten- und Lagefinanzamt verfügen infolge der größeren Sachnähe über die größere sachliche Kompetenz.[5] Außerdem ist das Betriebstättenfinanzamt häufig ohnehin mit dem Steuerfall befasst (z. B. wegen der GewSt), sodass es zweckmäßig ist und der Verwaltungsökonomie dient, alle sachlichen Entscheidungen über die der Betriebsstätte zuzuordnenden Besteuerungsgrundlagen bei dem Betriebstättenfinanzamt zusammenzufassen. Vermieden wird dadurch, dass mehrere FÄ mit der gleichen Frage des gleichen Steuerfalls befasst sind.

 

Rz. 9

Aus dem Grundsatz, dass die gesonderte Feststellung nur Mittel zum Zweck ist, nicht Selbstzweck, fließen Einschränkungen der Zulässigkeit der Feststellung von Besteuerungsgrundlagen. Da die Feststellung das Besteuerungsverfahren erleichtern soll, nicht es erschweren, sind keine gesonderten Feststellungen vorzunehmen, wenn sie im Einzelfall nicht der Erleichterung der Steuerfestsetzung dienen, sondern nur zu einer aufwendigen Verdoppelung der Verfahren ohne Vereinfachungseffekt führen. Es sind dies Fälle von geringerer Bedeutung; sie sind von der Durchführung einer gesonderten Feststellung ausgenommen.[6] Entsprechendes gilt für bestimmte Arbeitsgemeinschaften.[7] Auch im Übrigen hat keine (einheitliche und gesonderte) Feststellung zu erfolgen, wenn sie steuerlich keine Bedeutung erlangen kann. Sind etwa mehrere Personen an Einkünften beteiligt, bei denen ein Steuerabzug mit Abgeltungswirkung eintritt, erfolgt keine Feststellung. Infolge der Abgeltungswirkung des Steuerabzugs kann die Feststellung keine steuerliche Bedeutung erlangen.[8] Steuerabzug mit Abgeltungswirkung erfolgt bei beschränkt steuerpflichtigen Einkünften.[9] Hat in solchen Fällen die Feststellung jedoch im Einzelfall steuerliche Bedeutung, ist sie auch vorzunehmen. Das ist etwa der Fall, wenn streitig ist, ob Abgeltungswirkung eintritt.[10] Hierüber ist, bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen (z. B. mehrere Berechtigte bei Einkünften), in der gesonderten Feststellung zu entscheiden. Tritt keine Abgeltungswirkung ein, ist die Feststellung (positiv) vorzunehmen. Tritt Abgeltungswirkung ein, ist die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen im Feststellungsbescheid abzulehnen (negativer Feststellungsbescheid).

 

Rz. 10

Der Grundsatz, dass trotz Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen nur Feststellungen vorzunehmen sind, die zur Vereinheitlichung und Vereinfachung des Steuerverfahrens führen, ist auch Regelungsgrund für die Regelung der Feststellung ausländischer Einkünfte nach § 180 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 AO.[11] Hier ist keine Feststellung vorzunehmen, wenn nur einer der Beteiligten im Inland steuerpflichtig ist.

 

Rz. 11

Der Charakter der gesonderten Feststellungen nicht als Selbstzweck, sondern als Mittel kommt in § 181 Abs. 5 AO besonders deu...

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