Rz. 117

Diese Grundsätze gelten auch für Beweismittel. Auch Beweismittel rechtfertigen eine Änderung der Steuerfestsetzung nur, wenn sie vor dem maßgebenden Zeitpunkt bereits bestanden, der maßgebenden Stelle aber nicht bekannt waren.[1] Das bedeutet, dass ein nachträglich angefertigtes Gutachten eine Änderung der Steuerfestsetzung nicht rechtfertigen kann. Ebenso ist ein nach dem maßgeblichen Zeitpunkt, dem der abschließenden Entscheidung der Finanzbehörde, abgeschlossener Verkauf eines Grundstücks ein nachträglich entstandenes, kein nachträglich bekanntgewordenes Beweismittel für den Wert des Grundstücks.[2] Insoweit besteht eine Lücke, da nachträglich entstehende Tatsachen u. U. nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO berücksichtigt werden können, nachträglich geschaffene Beweismittel jedoch nicht. M. E. ist die Nichtberücksichtigung nachträglich entstandener Beweismittel aber sachgerecht, da sonst die Bestandskraft zu sehr ausgehöhlt würde. Neue Gutachten lassen sich z. B. regelmäßig beschaffen und würden zur Wiederaufnahme des Steuerfalls führen. Ob das Gutachten dann tatsächlich zu einer Änderung der Steuerfestsetzung führt, wäre erst in dem wiederaufgenommenen Verfahren zu entscheiden. Eine Änderung nach § 173 AO ist aber möglich, wenn das neu erstellte Gutachten die Kenntnis von vorher eingetretenen, aber unbekannten Tatsachen vermittelt. Es handelt sich dann aber nicht um die Änderung des Steuerbescheids aufgrund eines neuen Beweismittels, sondern aufgrund neuer Tatsachen.

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