Rz. 1

§ 173 AO enthält die praktisch wichtigste Möglichkeit, den Regelungsgehalt von formell bestandskräftig gewordenen Steuerbescheiden und gleichgestellten Bescheiden zu ändern oder aufzuheben. Der Eintritt der formellen Bestandskraft[1] eines Verwaltungsakts bedeutet, dass der Verwaltungsakt existent geworden und in gewissem Umfang gegen Aufhebung und Änderung geschützt ist.

Innerhalb der Stufen der Bestandskraft[2] behandelt § 173 AO die Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden, die uneingeschränkt bestandskräftig sind, d. h., von Seiten der Behörde ohne Vorbehalt der Nachprüfung erlassen (und damit nicht der freien Änderbarkeit durch die Behörde unterliegen) und von Seiten des Adressaten nicht angefochten sind. Die uneingeschränkte formelle Bestandskraft als Ausdruck eines bestimmten verfahrensrechtlichen Stadiums besagt so mit, dass diese Regelung zwar nicht unabänderlich, aber in erheblichem Umfang gegen Änderungen geschützt ist. Sie dient damit in besonderem Maße dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit, da beide Seiten davon ausgehen können, dass der Fall geregelt ist und die Regelung Bestand haben wird.

 

Rz. 2

Die uneingeschränkte Bestandskraft kann jedoch durchbrochen werden. Ihrem Wesen und ihrer Bedeutung für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden entsprechend ist diese Durchbrechung jedoch nur bei Verwirklichung besonderer gesetzlicher Tatbestandsmerkmale möglich.[3] Diese Änderungsmöglichkeiten sind in den §§ 172ff. AO, aber auch in anderen Gesetzen geregelt .[4] Für Besitz- und Verkehrsteuerbescheide, d. h. im Rahmen des sachlichen Geltungsbereichs des § 173 AO (vgl. Rz. 3), ist § 173 AO die wichtigste gesetzliche Möglichkeit, die uneingeschränkte Bestandskraft von Steuerbescheiden zu durchbrechen. Weitere in der AO geregelte wichtige Möglichkeiten der Durchbrechung der Bestandskraft sind etwa §§ 174, 175 AO sowie der praktisch weniger bedeutsame § 172 Abs. 1 Nr. 2b und c AO. § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO gehört nur insoweit hierher, als der Steuerbescheid nach Eintritt der Bestandskraft zulasten des Stpfl. geändert werden kann. Zu den in Einzelsteuergesetzen vorgesehenen Möglichkeiten, die Bestandskraft zu durchbrechen, vgl. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 172 AO Rz. 49ff.

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