Rz. 59a

Die Daten für die Berechnung der Altersvorsorgezulage und den entsprechenden Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG werden der Finanzbehörde elektronisch übermittelt. Führt die Überprüfung durch Datenabgleich zu Änderungen der als Sonderausgaben nach § 10a EStG abzugsfähigen Beträge, ist die Steuerfestsetzung oder die gesonderte Feststellung des § 10a Abs. 4 EStG entsprechend zu ändern. Es handelt sich bei der Vorschrift um eine eigenständige Änderungsvorschrift, die an § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. d AO anknüpft, in Abweichung hierzu aber bestimmt, dass die Änderung zu erfolgen hat, also kein Ermessensspielraum der Finanzbehörde besteht. Die Mitteilung der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen ist kein Grundlagenbescheid i. S. d. § 171 Abs. 10 S. 1 AO, da sie nicht den Charakter eines Verwaltungsakts hat. Die Finanzbehörde ist an den Inhalt der Mitteilung nicht gebunden, auch ist die ESt-Festsetzung nicht Folgebescheid, sodass die Änderung nicht nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO erfolgen kann.[1]

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