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Ein Steuerbescheid, der andere Abgaben als Zölle und Verbrauchsteuern betrifft, kann auch geändert oder aufgehoben werden, soweit er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist. Die Änderungsmöglichkeit besteht nur bei sachlicher Unzuständigkeit der Behörde; zur sachlichen Zuständigkeit § 16 AO sowie § 17 FVG. Die sachliche Zuständigkeit bestimmt, über welche Art von Steueransprüchen bzw. welche Verfahrensschritte das FA die Entscheidungskompetenz hat. So fehlt etwa einem für Ertragsteuern zuständigen FA die sachliche Zuständigkeit für GESt und ErbSt. Ist das FA aber für Ertragsteuern zuständig, gilt dies für alle Verfahrensarten, also auch für die Steuerfestsetzung und gesonderte Feststellungen. Nimmt das FA eine gesonderte Feststellung vor, obwohl die Voraussetzungen hierfür für dieses FA nicht vorlagen, liegt hierin kein Mangel der sachlichen Zuständigkeit; es kann allenfalls ein Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit vorliegen.[1] Bei funktioneller Unzuständigkeit ist der Bescheid nichtig, so dass es einer Änderung oder einer Aufhebung nicht bedarf. Funktionelle Unzuständigkeit liegt vor, wenn die Behörde eines Verbandsträgers entscheidet, der für Aufgaben dieser Art nicht zuständig ist. Beispiel ist etwa, wenn eine Landesfinanzbehörde über Zoll- oder Verbrauchsteuerangelegenheiten entscheidet. Bei örtlicher Unzuständigkeit gilt § 127 AO. Danach führt allein die örtliche Unzuständigkeit nicht zu einer Änderungsmöglichkeit, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können. Die Änderungs- oder Aufhebungsmöglichkeit besteht nur, wenn die Behörde selbst sachlich unzuständig ist. Das Handeln eines sachlich unzuständigen Beamten innerhalb der sachlich zuständigen Behörde ist der Behörde zuzurechnen und führt daher nicht zu einer Änderungsmöglichkeit. Die Regelung entspricht dem Tatbestand des § 130 Abs. 2 Nr. 1 AO.

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