Rz. 31

Die Hemmung dauert nach § 171 Abs. 3 S. 3 AO solange an, bis über den Antrag auf Erlass, Änderung, Aufhebung oder Berichtigung der Steuerfestsetzung unanfechtbar entschieden worden ist. Über den Fall unanfechtbar entschieden ist, wenn dem Antrag stattgegeben oder er abgelehnt wurde und für diese Entscheidung die Rechtsbehelfsfrist abgelaufen ist. Wird der Antrag abgelehnt, hat dies nach § 155 Abs. 1 S. 3 AO die Wirkung eines Steuerbescheids, gegen den der Einspruch zulässig ist. Die Ablaufhemmung endet in diesem Fall erst, wenn über den Einspruch bzw. die sich daran anschließende Klage rechtskräftig entschieden ist (vgl. Rz. 47). Über einen Antrag ist auch dann unanfechtbar entschieden, wenn nach einer bestandskräftigen Entscheidung noch Verfassungsbeschwerde möglich ist. Die Verfassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel, das den Eintritt der Bestandskraft hindert.[1] Ist Gesamtrechtsnachfolge eingetreten, dauert die Ablaufhemmung, bis über den Antrag gegenüber dem Gesamtrechtsnachfolger bestandskräftig entschieden worden ist.[2] Ergeht ein Grundlagenbescheid, ist damit über den Änderungsantrag beim Folgebescheid noch nicht unanfechtbar entschieden. Das ist erst der Fall, wenn der Folgebescheid an den Grundlagenbescheid angepasst wurde und die Rechtsbehelfsfrist insoweit abgelaufen ist.[3]

 

Rz. 32

Die Ablaufhemmung endet, wenn der Antrag zurückgenommen wird. Zwar ist dann über den Antrag nicht "entschieden", also auch nicht "unanfechtbar entschieden" i. S. d. Abs. 3. Dann ist der Steuerfall aber abschließend geregelt und die Steuerfestsetzung infolge der eintretenden Bestandskraft unanfechtbar geworden. Diese Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung hat die gleichen Wirkungen wie die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Änderungsantrag. Es treten daher die gleichen Rechtswirkungen ein wie bei einer "Entscheidung" über den Antrag, d. h. die Ablaufhemmung endet. Eine fortdauernde Ablaufhemmung hätte keinen Sinn mehr.[4]

 

Rz. 33

Ohne Entscheidung über den Antrag i. d. S. endet die Ablaufhemmung nicht. Die Ablaufhemmung wird auch dann nicht vor Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag beendet, wenn das Verfahren über die Entscheidung des Antrags sehr lange Zeit in Anspruch nimmt. Eine Frist für den Abschluss des Verfahrens besteht nicht.[5]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 171 AO Rz. 21.
[4] Im Ergebnis ebenso Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 171 AO Rz. 23; Banniza, in HHSp, AO/FGO, § 171 AO Rz. 48.

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