Rz. 17

Die Vorschrift des Abs. 3 bildete ursprünglich mit Abs. 3a eine einzige Vorschrift. Sie wurde durch Gesetz v. 22.12.1999, BStBl I 2000, 13 in die Abs. 3 und 3a aufgespalten. Diese Regelung gilt für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes am 30.12.1999 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.[1]

Nach der Neuregelung enthält Abs. 3 die Ablaufhemmung bei Antrag eines Stpfl. auf Erlass, Aufhebung, Änderung oder Berichtigung einer Steuerfestsetzung außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens, Abs. 3a die hinsichtlich des Umfangs und der Wirkungen anders gestaltete Ablaufhemmung aufgrund eines Einspruchs- oder Klageverfahrens.

Die Regelung stellt sicher, dass der Erfolg eines einmal gestellten Antrags nicht von der Arbeitsgeschwindigkeit der Behörde abhängt und nicht deshalb abzuweisen ist, weil die Behörde die antragsgemäße Entscheidung nicht innerhalb der normalen Festsetzungsfrist trifft.[2]

 

Rz. 18

Nach Abs. 3 wird der Ablauf der Festsetzungsfrist durch einen Antrag auf Steuerfestsetzung, auf Festsetzung einer Steuervergünstigung, § 155 Abs. 3 AO, oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung, und nunmehr auch durch einen Antrag auf Berichtigung nach § 129 AO, gehemmt, wenn dieser Antrag vor Ablauf der Festsetzungsfrist gestellt wird. Ebenfalls gehemmt wird die Festsetzungsfrist bei einem Antrag auf Änderung nach § 173a AO bei Schreib- oder Rechenfehlern des Stpfl. , obwohl in § 171 Abs. 3 AO nur auf § 129 AO verwiesen wird. § 171 Abs. 3 AO erfasst aber alle Anträge auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 173a AO handelt es sich auch bei dieser Vorschrift um eine Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung. Es handelt sich also systematisch nicht um eine Berichtigung wie § 129 AO. Der Abs. 3 gilt jedoch nur für Anträge außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens; für Einspruchs- und Klageverfahren gilt Abs. 3a. Ohne Bedeutung für die Anwendung des Abs. 3 ist es, ob der Antrag fristfrei oder fristgebunden ist. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur ein, wenn der Antrag wirksam gestellt wird, bei einem form- und/oder fristgebundenen Antrag die Form und/oder die Frist eingehalten wird.[3] Dagegen ist es ohne Bedeutung, ob der Antrag unbegründet ist. Auch ein unbegründeter Antrag hemmt die Festsetzungsfrist.

 

Rz. 19

Es muss sich um einen Antrag des Stpfl. oder seines Bevollmächtigten handeln, d. h. die ausdrücklich oder konkludent von dem Stpfl. oder seinem Bevollmächtigten vorgetragene Bitte an das FA, eine Steuerfestsetzung vorzunehmen. Der Antrag eines Dritten, der nicht in Vollmacht des Stpfl. handelt, genügt nicht.[4] Das gilt auch für zusammenveranlagte Ehegatten. Die Hemmung tritt nur für denjenigen Ehegatten ein, der den Antrag gestellt hat.[5] Gegenüber dem anderen Ehegatten läuft die Festsetzungsfrist ab. Der im Verfahren über die einheitliche und gesonderte Feststellung zum Einlegen eines Rechtsbehelfs Befugte kann daher den Antrag nicht wirksam hinsichtlich des Folgebescheids stellen. Die Rechtsbehelfsbefugnis betrifft nur das Feststellungsverfahren, nicht das Verfahren über den Folgebescheid. Der Antrag kann auch konkludent gestellt werden, wenn das Verhalten des Stpfl. als von seinem Willen getragene Bitte an das FA in dem genannten Sinn ausgelegt werden kann.[6] Ein Antrag ist die vom Willen des Stpfl. getragene Erklärung, dass die Finanzbehörde eine bestimmte Amtshandlung vornehmen soll. Anträge sind z. B. Anträge auf Steuerfestsetzung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG, Anträge auf Änderung oder Aufhebung eines Steuerbescheids nach §§ 164, 165, 172ff. AO oder Anträge auf Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit, § 129 AO.[7] Ein Antrag i. d. S. kann auch in einem Antrag auf Erstattung liegen. Aus ihm muss sich jedoch zweifelsfrei ergeben, inwieweit, für welche Steuerart und welchen Besteuerungszeitraum eine Entlastung begeht wird.[8] Eine Mitteilung eines Außenprüfers an das FA bzw. der Prüfungsbericht ist schon deshalb kein Antrag des Stpfl., weil der Außenprüfer mit dieser Mitteilung nur seine eigenen Amtspflichten erfüllen will, nicht aber als Bote für den Stpfl. auftritt.[9] Kein Antrag ist auch die Stellungnahme des Stpfl. zu dem Prüfungsbericht.[10]

 

Rz. 19a

Der Antrag muss so konkretisiert sein, dass die Finanzbehörde daraufhin tätig werden kann. Das vom Stpfl. verfolgte Begehren muss sich wenigstens in groben Zügen aus dem Antrag selbst ergeben. Angaben zur rein betragsmäßigen Auswirkung auf die Steuerfestsetzung sind allein nicht ausreichend. Es müssen tatsächliche Angaben zu den Besteuerungsgrundlagen gemacht werden. Der Stpfl. muss, wenn die genauen Besteuerungsgrundlagen noch nicht feststehen, zumindest eine substanziierte Schätzung anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen vornehmen. Das kann etwa der Fall sein, wenn dem Stpfl. wegen eines Insolvenzverfahrens die genaue Angabe seines Begehrens objektiv noch nicht möglich ist. Die Grundsätze, die zu der Konkretisierung des Antrags nach § 172 Abs. 2 S. 1 Nr. 2...

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