1.1 Inhalt und Bedeutung

 

Rz. 1

§ 17 AO enthält keine Sachregelung zur örtlichen Zuständigkeit, sondern ordnet lediglich an, dass sich die örtliche Zuständigkeit nach den folgenden Vorschriften richtet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit beruhen auf Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und weisen die örtliche Zuständigkeit zumeist der Finanzbehörde mit der geringsten räumlichen Entfernung von dem Stpfl. bzw. dem Steuerobjekt zu.[1] Anknüpfungsmerkmale, die das Gesetz in diesem Zusammenhang verwendet, sind z. B. die Belegenheit von Grundbesitz, Betriebsstätten oder anderem Vermögen, der Sitz oder Wohnsitz, der Ort der Geschäftsleitung oder Verwaltung.

Im Fall der Landessteuern und des Länderanteils an der ESt und der KSt bestimmt die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörden zugleich über die Ertragshoheit, weil deren Aufkommen den einzelnen Ländern nach Art. 107 Abs. 1 S. 1 GG insoweit zusteht, als die Steuern von den Finanzbehörden in ihrem Gebiet vereinnahmt werden. Deshalb fließen z. T. auch Gesichtspunkte der Verteilungsgerechtigkeit in die Zuständigkeitsregelung ein.[2]

[1] BFH v. 10.6.1999, IV R 69/98, BStBl II 1999, 691; Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 17 AO Rz. 3; Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 17 AO Rz. 3.
[2] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 17 AO Rz. 4.

1.2 Anwendungsbereich

 

Rz. 2

Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit bestimmen darüber, welche von mehreren sachlich zuständigen Finanzbehörden im einzelnen Fall zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit ist der sachlichen Zuständigkeit also nachgeordnet[1] und grenzt diese unter räumlichen Gesichtspunkten ab. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit haben daher nur für den Fall Bedeutung, dass für eine bestimmte Aufgabe keine Zentralzuständigkeit besteht, sondern diese einer Mehrzahl von Behörden derselben Verwaltungsstufe zugewiesen ist.[2]

[1] Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, Vor § 16 AO Rz. 3; Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 17 AO Rz. 7, 9.
[2] Schmieszek, in Gosch, AO/FGO, § 17 AO Rz. 9.

1.3 Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 3

Die Regelungen über die örtliche Zuständigkeit bestimmen diese nach Merkmalen, die auf den "Bezirk" der jeweiligen Finanzbehörde Bezug nehmen. Diese Bezirke werden durch Verordnungen der Generalzolldirektion[1] bzw. der zuständigen obersten Landesbehörden[2] unter Berücksichtigung von Kreis- und Gemeindegrenzen festgelegt.[3]

[3] Wackerbeck, in HHSp, AO/FGO, § 17 AO Rz. 2.

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