Rz. 22

Die Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen beträgt nach Abs. 2 Nr. 1 ein Jahr. Verbrauchsteuern i. S. d. § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO sind Steuern auf Waren, die zu kurzfristigem Verbrauch bestimmt sind, die an den Übergang aus dem steuerlich gebundenen in den freien Verkehr anknüpfen und die bestimmt sind, auf den Verbraucher übergewälzt zu werden. Der Stpfl. hat ein besonderes Interesse an einer schnellen Rechtssicherheit, um seine Verkaufspreise kalkulieren zu können. Verfahrensmäßig werden sie summarisch, rechnerisch an Mengen anknüpfend und oft von untergeordneten Stellen mit geringer Mitwirkung des Stpfl. festgesetzt.[1] Verbrauchsteuern sind danach die Stromsteuer, die Energiesteuer, die Tabaksteuer, die Kaffeesteuer, die Schaumweinsteuer, die Alkopopsteuer, die Biersteuer und die Kernbrennstoffsteuer. Die kurze Verjährungsfrist von einem Jahr gilt auch für Ansprüche auf Vergütung von Verbrauchsteuern, da auf Steuervergütungsansprüche nach § 155 Abs. 5 AO die Vorschriften über die Steuerfestsetzung sinngemäß anzuwenden sind.[2] Die USt fällt aufgrund ihrer technischen Ausgestaltung und ihrer Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden nicht unter § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO. Die Einfuhrumsatzsteuer wird kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung in § 21 Abs. 1 UStG als Verbrauchsteuer eingeordnet. Aufwandsteuern, die die gesteigerte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Stpfl. erfassen sollen, sind keine Verbrauchsteuern. Die Berliner Zweitwohnungsteuer ist daher keine Verbrauchsteuer.[3] Die kurze Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO korrespondiert mit der wegen des Massenverfahrens erforderlichen uneingeschränkten Änderungsbefugnis nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO.[4] Auch die kurze Verjährungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO verlängert sich nach § 169 Abs. 2 S. 2 und 3 AO.

 

Rz. 23

Für die nicht unter Abs. 2 Nr. 1 genannten Steuern und Steuervergütungen beträgt die Festsetzungsfrist 4 Jahre. Hierunter fallen die Besitz- und Verkehrsteuern, die USt ohne die Einfuhrumsatzsteuer[5], die Kfz-Steuer, die Realsteuern und Steuervergütungen, Prämien und Zulagen, auf die die Vorschriften über Steuern anzuwenden sind. Zu den Steuervergütungen gehört nach § 31 S. 3 EStG auch das Kindergeld.[6] Für die örtlichen Aufwands- und Verbrauchsteuern gilt die Festsetzungsverjährung nach den Kommunalabgabengesetzen der Länder. In ihnen ist regelmäßig eine Festsetzungsfrist von 4 Jahren enthalten. Kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung fallen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Art. 5 Nr. 20, 21 ZK nicht § 169 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO; insoweit gilt der EU-Zollkodex (Rz. 5). Die längere Festsetzungsfrist des § 169 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO korrespondiert mit der erschwerten Durchbrechung der Bestandskraft nach §§ 172 Abs. 1 Nr. 2, 173 AO.

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