Rz. 44

Der Vorbehalt ermöglicht die Änderung der Steuerfestsetzung nach § 164 Abs. 2 AO (Rz. 80). Er hat jedoch keinen Einfluss auf den Eintritt der Unanfechtbarkeit. Auch eine Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung wird daher bei Ablauf der Rechtsbehelfsfrist unanfechtbar.[1] Der Dritte im Sinne des § 166 AO muss sich den Eintritt der formellen Bestandskraft bei Nichtanfechtung der Vorbehaltsfestsetzung hingegen nicht entgegenhalten lassen.[2]

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