Rz. 197

Steuervergütungen entspringen ebenso wie die Steueransprüche dem Steuerschuldverhältnis. Auf sie sind daher grundsätzlich die für Steuern geltenden Vorschriften anwendbar. So ist z. B. die Gewährung einer Steuervergütung aus Billigkeitsgründen denkbar, wenn die formellen Voraussetzungen für ihre Gewährung nicht vorliegen. Dagegen dürfte es i. d. R. gegen den Zweck der Billigkeitsregelungen verstoßen, wenn Steuervergütungen gewährt werden, obwohl die sachlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Dies würde eine gesetzlich nicht vorgesehene Subventionierung bedeuten, die nicht mit steuerlichen Mitteln angestrebt werden darf. Die Ausweitung eines Subventionstatbestands ist der Gesetzgebung vorbehalten und darf nicht durch die Verwaltung erfolgen, auch nicht im Wege einer Billkigkeitsmaßnahme.[1]

 

Rz. 198

Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Anwendbarkeit des § 163 AO bei der inzwischen aufgehobenen Eigenheimzulage, § 15 Abs. 1 EigZulG, der Wohnungsbauprämie, § 8 Abs. 1 WoPG, der InvZul, § 14 Abs. 1 InvZulG, der Arbeitnehmersparzulage, § 14 Abs. 2 des 5. VermBG und der Altersvorsorgezulage, § 96 Abs. 1 S. 2 EStG. Hieraus lässt sich der allgemeine Grundsatz ableiten, dass nach der gesetzlichen Würdigung im Subventionsbereich die Anwendung von Billigkeitsmaßnahmen ausgeschlossen oder nur sehr eingeschränkt möglich sein soll.[2]

[1] BFH v. 15.9.1983, V R 125/78, BStBl II 1984, 71; a. A. Loose, in Tipke/Kruse, AO/FGO, zu § 163 AO Rz. 11.

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