Rz. 169

Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Gründen der persönlichen Billigkeit kommt in Betracht, wenn der Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit in einem konkreten Einzelfall durch die generalisierende gesetzliche Regelung verletzt wird. Das ist der Fall, wenn die Leistungsfähigkeit eines Stpfl. nicht mehr in dem vom gesetzlichen Tatbestand erwarteten Umfang vorhanden, sondern so sehr gemindert ist, dass ihm die volle steuerliche Belastung nicht mehr zugemutet werden kann.[1] Die Ermessensentscheidung über die persönliche Unbilligkeit erfordert es regelmäßig, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Stpfl. umfassend zu prüfen.[2] Die abweichende Steuerfestsetzung setzt Bedürftigkeit und Würdigkeit voraus. Die Billigkeitsgründe müssen regelmäßig im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung vorliegen.

 

Rz. 170

Ist der Stpfl. Organgesellschaft, aber selbst Stpfl. (z. B. bei GrSt, KfzSt), ist für die persönliche Unbilligkeit grundsätzlich auf die Verhältnisse der Organgesellschaft, nicht des Organträgers abzustellen, da der Organträger nicht Stpfl. ist. Allerdings kann es nicht unberücksichtigt bleiben, wenn ein Ergebnisabführungsvertrag besteht, da dann die Organgesellschaft wegen der Verlustübernahmeverpflichtung des Organträgers regelmäßig nicht in finanzielle Schwierigkeiten geraten kann. Die Erlassbedürftigkeit wird daher bei der Organgesellschaft nur vorliegen, wenn sie trotz der Verlustübernahmeverpflichtung in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät.

 

Rz. 171

Gründe, die die Leistungsfähigkeit mindern, dürfen nicht zu einer Billigkeitsmaßnahme führen, wenn sie das Gesetz selbst schon zum Anlass für eine gewisse Steuerentlastung genommen hat (z. B. bei Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden können).

[2] FG Hamburg v. 13.5.1980, IV 66/79 S-H, EFG 1980, 533.

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