Rz. 1

Aus Billigkeitsgründen kann eine Korrektur der steuerlichen Belastung erforderlich sein. Diese Billigkeitsgründe können im Steuerverfahren in verschiedenen Formen berücksichtigt werden. So kann die Steuer nach § 222 AO gestundet werden, wenn die Unbilligkeit ihrer Natur nach vorübergehend ist. Muss dagegen angenommen werden, dass sie endgültig eingetreten ist, kommt je nach Stand des Verfahrens eine abweichende Steuerfestsetzung, § 163 AO, oder ein Erlass der festgesetzten Steuer, § 227 AO, in Betracht. In diesen Fällen wäre eine Stundung kein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Unbilligkeit.

 

Rz. 2

Abweichende Steuerfestsetzung und Erlass schließen sich nicht in dem Sinn aus, dass aus bestimmten Gründen nur eine abweichende Steuerfestsetzung, nicht aber ein Erlass, aus anderen Gründen nur ein Erlass, nicht aber eine abweichende Steuerfestsetzung zulässig wäre. Die Tatbestandsvoraussetzungen für beide Rechtsinstitute sind gleich, unterschiedlich ist lediglich der Stand des Steuerverfahrens, in dem die Frage der Billigkeitsmaßnahme zur Entscheidung steht. Wurde im Zusammenhang mit der Festsetzung der Steuer, aus welchen Gründen auch immer, keine Billigkeitsmaßnahme ergriffen, kann sie durch einen Erlass nachgeholt werden. Das gilt auch, wenn die Billigkeitsmaßnahme im Zusammenhang mit dem Festsetzungsverfahren bestandskräftig abgelehnt worden ist.[1] Trotz der grundsätzlich gleichen Tatbestandsvoraussetzungen handelt es sich um voneinander unabhängige Maßnahmen in verschiedenen Verfahrensabschnitten, sodass die Bestandskraft der Entscheidung über die eine Maßnahme nicht auf die andere Maßnahme wirkt. Sind dagegen im Zusammenhang mit dem Festsetzungsverfahren bereits Billigkeitsmaßnahmen ergriffen worden, so kann im Rahmen des Erlassverfahrens bei der Prüfung der Frage, ob die Billigkeit einen Erlass erfordert, berücksichtigt werden, dass bereits Billigkeitsmaßnahmen ergriffen wurden und es daher an der Erlassbedürftigkeit fehlt.

[1] Zu Unrecht a. A. FG Hamburg v. 31.10.1994, III 193/90, EFG 1995, 408, das bei Identität des Rechtsschutzantrags im Verfahren nach § 227 AO ein Prozesshindernis annimmt.

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