Rz. 13

Steuerbescheide müssen angeben, wer die Steuer schuldet. Damit wird der persönliche Regelungsbereich des Steuerbescheids festgelegt. Der Steuerbescheid entfaltet Wirkung nur für und gegen diese Person, den Steuerschuldner.[1] Eine Auswechslung des Steuerschuldners ist grundsätzlich unzulässig. Ist ein falscher Steuerschuldner angegeben worden, ist der Bescheid aufzuheben und ein neuer Steuerbescheid zu erlassen. Eine gewisse Ausnahme hiervon enthält nur § 182 Abs. 3 AO. Die Bezeichnung des Steuerschuldners muss sich grundsätzlich aus dem Steuerbescheid selbst ergeben. Bezugnahmen auf andere Dokumente (z. B. Außenprüfungs-/Fahndungsbericht) reichen nur aus, wenn sie dem Steuerbescheid beigefügt und zu seinem Bestandteil gemacht worden sind.[2] Es können aber auch Unterlagen herangezogen werden, die sich auf jeweils die gleiche Steuernummer beziehen, um den persönlichen Regelungsbereich zu bestimmen.[3] Ist die Bezeichnung des Steuerschuldners so unklar, dass nicht erkennbar ist, wer Steuerschuldner sein soll, ist der Mangel des Steuerbescheids unheilbar. Auch eine richtige Schuldnerbezeichnung in der Einspruchsentscheidung genügt dann nicht mehr.[4] Ist dagegen eine falsche Person als Steuerschuldner benannt, ist der Steuerbescheid rechtswidrig, aber nicht nichtig. Die Frage, wer Steuerschuldner ist, ergibt sich aus der Zurechnung der Besteuerungsgrundlagen. Dies ist eine Rechtsfrage, die richtig oder falsch beantwortet werden kann, aber bei falscher Beantwortung nicht zur Nichtigkeit des Bescheids führt.[5] Der unrichtig als Steuerschuldner Benannte muss den Bescheid anfechten, wenn er ihm bekannt gegeben worden ist.

 

Rz. 14

Besonderheiten hinsichtlich des persönlichen Regelungsbereichs gelten für die Realsteuern. Bei der GewSt und der GrSt gehört zur genauen Bezeichnung des persönlichen Regelungsbereichs des Messbescheids nicht nur die Angabe, wer Steuerschuldner ist, sondern auch die Angabe, auf welchen Steuergegenstand sich der Messbescheid bezieht. Bei dieser Steuer besteht die Besonderheit, dass eine Person mehrere selbstständige Steuerobjekte unterhalten kann, für die er jeweils selbstständig zur jeweiligen Realsteuer herangezogen werden kann. Bei der GewSt kann ein Stpfl. mehrere selbstständige Gewerbebetriebe unterhalten, für die er jeweils selbstständig zur GewSt herangezogen werden kann. Bestehen mehrere solche Gewerbebetriebe, ist neben der Angabe des Steuerschuldners auch die genaue Bezeichnung des betreffenden Gewerbebetriebs erforderlich.[6] Bei der GrSt kann ein Stpfl. mehrere selbstständige Grundstücke innehaben, die jeweils selbstständig der GrSt unterliegen. In diesem Fall muss der Grundsteuermessbescheid, soll er inhaltlich hinreichend bestimmt sein, genügende Angaben enthalten, die es ermöglichen, festzustellen, welches Grundstück das Steuerobjekt sein soll. Der Gewerbesteuerbescheid bzw. der Grundsteuerbescheid ist dann hinsichtlich des Steuergegenstandes hinreichend bestimmt, wenn er sich auf den jeweiligen Messbescheid bezieht.

 

Rz. 15

Der persönliche Regelungsbereich erfasst regelmäßig nur eine Person. Sind mehrere Personen Steuerschuldner[7], ergeht gegen jeden Gesamtschuldner ein Steuerbescheid, dessen persönlicher Regelungsbereich sich auf diese eine Person beschränkt. Das gilt auch für zusammengefasste Steuerbescheide, § 155 Abs. 3 AO, die ebenfalls selbstständige Steuerbescheide gegen jeweils einen Gesamtschuldner darstellen.[8] Ergeht daher ein zusammengefasster Steuerbescheid und ist einer der Gesamtschuldner nicht hinreichend bezeichnet, z. B. weil er verstorben ist, ist nur der Bescheid gegen den verstorbenen Gesamtschuldner nichtig. Der in dem zusammengefassten Bescheid liegende Einzelbescheid gegen den anderen Gesamtschuldner ist wirksam. Die Nichtigkeit des einen in dem zusammengefassten Steuerbescheid liegenden Einzelbescheids wirkt sich daher nicht auf die Gültigkeit des anderen Einzelbescheids aus.[9]

 

Rz. 16

Werden aus sonstigen Gründen Steuern gegen zwei Steuerschuldner zusammengefasst (z. B. Rechtsvorgänger und -nachfolger bei Umwandlung), ist die Steuer aufzugliedern und anzugeben, welcher Steuerschuldner welchen Betrag schuldet.[10]

 

Rz. 17

Der persönliche Regelungsbereich des Steuerbescheids umfasst immer nur den (einen) in dem Steuerbescheid genannten Steuerschuldner. Rechtliche Wirkung auf andere Personen entfaltet der Steuerbescheid nur, wenn dies gesetzlich angeordnet ist, wie z. B. in § 166 AO. So ist etwa auch der Haftungsschuldner nicht in den persönlichen Regelungsbereich der Steuerfestsetzung einbezogen.[11] Es gibt daher auch keinen Rechtssatz, dass die Steuerfolgen bei zwei Steuerschuldnern aus demselben Sachverhalt einander entsprechen müssen, z. B. bei Käufer und Verkäufer.[12] Eine Ausnahme hiervon besteht nur in Sonderfällen wie bei Leasinggeber und Leasingnehmer, wo die Bilanzierung bei beiden sich entsprechen soll.[13]

 

Rz. 18

Für gesonderte Feststellungsbescheide gilt das Gleiche. Allerdings kann bei einheitlichen Feststellungsbescheiden der persön...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge