Rz. 1

§ 155 AO enthält die grundlegenden Bestimmungen über den Steuerbescheid, insbesondere die Pflicht, Steuern durch einen Steuerbescheid festzusetzen, sowie die Regelung, welche Bescheide wie Steuerbescheide zu behandeln sind. Gegenüber dieser grundlegenden Norm des Steuerfestsetzungsverfahrens enthält § 157 AO mehr technische Regelungen, die Inhalt und Form des Steuerbescheids bestimmen. § 157 AO stellt damit eine Konkretisierung des § 119 AO für den Bereich der Steuerbescheide dar. Von wesentlicher Bedeutung für das Besteuerungsverfahren sind dabei die Regelungen, welchen Mindestinhalt der Steuerbescheid haben muss, und in Abs. 2 der Ausschluss der unselbstständigen Besteuerungsgrundlagen aus dem der Bestandskraft fähigen Regelungsbereich. Trotz der mehr technischen Natur der Bestimmungen des § 157 AO sind sie praktisch von erheblicher Bedeutung, da Sanktion bei Verstoß gegen diese Regelungen die Nichtigkeit des Steuerbescheids sein kann.

 

Rz. 2

Die Vorschrift wurde durch die AO 1977 eingeführt.[1] Die Vorschrift wurde bisher nur einmal geändert. Dabei wurde Abs. 1 durch Gesetz v. 18.7.2016 an elektronisch erstellte Steuerbescheide angepasst.[2] Die Vorschrift ist nach Art. 97 § 1 Abs. 11 EGAO auf alle bei Inkrafttreten des Gesetzes anhängige Verfahren anzuwenden. Das Gesetz v. 18.7.2016 ist nach Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes am 1.1.2017 in Kraft getreten.

[1] G. v. 16.3.1976, BStBl I 1976, 157.
[2] BGBl I 2016, 1679, 1694.

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