Rz. 34

Die Kleinbetragsverordnung gilt nur für das Steuerfestsetzungsverfahren. Für das Erhebungsverfahren hat der BMF eine Kleinbetragsregelung durch Verwaltungsanordnung erlassen.[1] Die Rechtsgrundlage dieser Regelung ist zweifelhaft, da § 156 AO im Erhebungsverfahren nicht anwendbar und eine sonstige Rechtsgrundlage nicht ersichtlich ist.[2] Allerdings sind die Auswirkungen dieser Regelung sehr gering, betreffen im Wesentlichen auch nur den Zahlungszeitpunkt, sodass die Regelung noch in den Bereich des Organisationsermessens fallen dürfte. Praktisch dürften keine Probleme auftreten. Nach dem BMF-Schreiben gilt folgende Regelung:

  • Beträge von weniger als 3 EUR braucht der Stpfl. erst dann zu zahlen, wenn unter derselben Steuernummer Beträge von insgesamt mindestens 3 EUR fällig werden. Die unter derselben Steuernummer fällig werdenden Kleinbeträge werden also gesammelt und brauchen erst dann entrichtet zu werden, wenn ihre Summe insgesamt 3 EUR erreicht.
  • Ist eine Einzugsermächtigung erteilt, werden Beträge von weniger als 3 EUR nicht zum Fälligkeitstag, sondern zusammen mit dem nächsten fälligen Betrag abgebucht.
  • Säumniszuschläge von insgesamt weniger als 5 EUR unter derselben Steuernummer werden nicht gesondert angefordert, können aber zusammen mit anderen Beträgen angefordert werden.
  • Rückständige Beträge von weniger als 3 EUR werden nicht angemahnt. Beträge zwischen 3 und 9,99 EUR werden nach Ablauf des Jahres angemahnt. Die Beträge beziehen sich auf die Summe der unter einer Steuernummer rückständigen Beträge einschließlich Nebenleistungen.
  • In allen Fällen betrifft die Regelung nicht Aufrechnung und Umbuchung. Auch Kleinbeträge können daher durch Aufrechnung getilgt werden.
  • Kleinstbeträge von weniger als 1 EUR werden weder erhoben noch erstattet. Diese Grenze gilt für alle in einem Bescheid abgerechneten Beträge.
[2] Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 156 AO Rz. 1.

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