Rz. 101

Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind nach Abs. 5 (früher Abs. 4) auch auf die Festsetzung von Steuervergütungen anzuwenden. Die Steuervergütung bewirkt die Entlastung des Vergütungsberechtigten von einer Steuer, die er zwar nicht als Stpfl. entrichtet, wohl aber wirtschaftlich getragen hat (Steuerträger). Danach ist z. B. der Vorsteuerabzug bei der USt eine Steuervergütung, die verfahrensmäßig allerdings nicht selbstständig behandelt wird. Keine Vergütung ist die Rückzahlung eines überzahlten Betrags nach § 37 Abs. 2 AO.

 

Rz. 102

Nach § 31 EStG wird Kindergeld "als Steuervergütung" gezahlt. Damit wird der Begriff der Steuervergütung im Weg der Fiktion auf das Kindergeld ausgedehnt. Systematisch ist das Kindergeld keine Steuervergütung. Infolge dieser Fiktion sind die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften auch auf die Kindergeldfestsetzung sinngemäß anwendbar. Allerdings enthält § 70 EStG besondere Vorschriften zur Änderung des Kindergeldbescheids. Insgesamt ist die fiktive Einordnung des Kindergeldanspruchs als Steuervergütung systematisch unnötig; es hätte eine Verweisung auf die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften in § 70 EStG genügt.

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