Rz. 50

Nach § 153 Abs. 2 AO müssen die Voraussetzungen für die Steuervergünstigung "ganz oder teilweise" entfallen. Die Veränderung des Lebenssachverhalts muss also für die Gewährung der Steuervergünstigung dem Grunde oder der Höhe nach erheblich sein. Diese Erheblichkeit ist nicht nur dann anzunehmen, wenn die Gewährung unter einer ausdrücklichen gesetzlichen oder verfügten Bedingung erfolgt ist, der Wegfall der Voraussetzung sich also unmittelbar auf den Inhalt des Steuerrechtsverhältnisses auswirkt. Die Erheblichkeit ist vielmehr auch dann gegeben, wenn die Finanzbehörde bei Kenntnis der veränderten Sachverhaltsumstände eine andere Entscheidung über die Steuervergünstigung treffen müsste oder, soweit die Gewährung der Steuervergünstigung im Ermessen der Finanzbehörde lag, im Rahmen der Ermessensausübung treffen könnte.

 

Rz. 51

Die Anzeigepflicht ist nicht davon abhängig, ob die Finanzbehörde die rechtliche Befugnis zur Änderung des Steuerrechtsverhältnisses besitzt. Die Anzeige soll die Finanzbehörde nur über die Veränderung des Sachverhalts informieren, sodass sie in die Prüfung eintreten kann, ob eine Änderung des Steuerrechtsverhältnisses durchgeführt werden kann oder soll.

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