Rz. 42

Ein VZ kann für die Nichtabgabe oder verspätete Abgabe jeder einzelnen Steuererklärung bzw. -anmeldung auferlegt werden, die zu einer Steuerfestsetzung führt. Maßgeblich ist der einzelne Besteuerungsvorgang, für den die jeweilige Steuererklärung bzw. -anmeldung unmittelbar ursächlich ist. Abzustellen ist also auf den jeweiligen Besteuerungszeitraum, auf die einzelne Steuerart und hier noch auf den einzelnen Verfahrensabschnitt, der durch die Steuererklärung bestimmt wird.

 

Rz. 43

Bei der USt kann, wenn die USt-Voranmeldungen nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben werden, für jeden Voranmeldungszeitraum ein VZ festgesetzt werden. Wird auch die USt-Jahreserklärung verspätet abgegeben, so kann auch hierfür ein VZ festgesetzt werden[1], sodass bei der USt maximal 13 VZ für das Steuerjahr erhoben werden können. Die gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen gelten hierbei für jede einzelne Steuerfestsetzung, sodass bei der USt, bezogen auf das Kj., die absolute Höchstgrenze von 25.000 EUR erheblich überschritten werden kann. Diese kumulierende Wirkung ist jedoch im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen. Grundsätzlich hindern allerdings ausreichende Vorauszahlungen die VZ-Festsetzung für die USt-Jahreserklärung nicht.[2] Kommt es zu einer Erstattung im Umsatzsteuerbescheid, ist bei einer verspäteten Abgabe der Jahreserklärung der VZ auf der Grundlage der festgesetzten USt für das Kj. zu berechnen und nicht nach der Maßgabe des Unterschiedsbetrages i. S . von § 18 Abs. 4 UStG.[3]

 

Rz. 44

Der VZ kann nur für die in dem jeweiligen Besteuerungsvorgang erste Steuerfestsetzung festgesetzt werden. Es ist unerheblich, ob diese Steuerfestsetzung vorläufig[4] oder unter Vorbehalt der Nachprüfung[5] ergeht. Ist diese erste Steuerfestsetzung ohne VZ-Festsetzung ergangen, erlässt z. B. die Finanzbehörde, weil eine Steuererklärung nicht abgegeben wurde, einen Schätzungsbescheid[6] und führt eine später für diesen Besteuerungszeitraum abgegebene Steuererklärung zu einer abweichenden Steuerfestsetzung, so kann mit dieser zweiten Steuerfestsetzung keine Festsetzung eines VZ mehr verbunden werden. Nach dem Zweck des VZ (s. Rz. 1) hätte diese an die erste Steuerfestsetzung angeknüpft werden müssen, da mit dieser das Besteuerungsverfahren insoweit abgeschlossen worden ist. Auch mit einem Korrekturbescheid aufgrund einer Berichtigung einer unrichtigen Steuererklärung kann kein VZ verbunden werden.[7]

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