Rz. 12

Nach § 152 AO kann die Finanzbehörde unter den genannten Voraussetzungen einen VZ festsetzen. Das Vorliegen der Festsetzungsvoraussetzungen ist finanzgerichtlich dabei in vollem Umfang zu überprüfen.[1] Erst wenn die Festsetzungsvoraussetzungen gegeben sind, eröffnet dies der Finanzbehörde die Ermessensentscheidung. Diese unterliegt dann nach § 102 FGO nur einer eingeschränkten finanzgerichtlichen Überprüfungsbefugnis.

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