Rz. 41

Eigenhändige Unterschrift bedeutet nach § 126 Abs. 1 BGB, dass der Erklärungspflichtige bzw. dessen gesetzlicher Vertreter (Rz. 34) die Erklärung selbst durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen hat. Die Unterschriftsleistung durch einen Bevollmächtigten[1] ist bei gesetzlicher Anordnung der Eigenhändigkeit grundsätzlich nicht zulässig.[2] § 150 Abs. 3 S. 1 AO ist insoweit als Sonderregelung zu § 80 AO zu sehen.[3]

 

Rz. 42

Die gewillkürte Vertretung[4] bei eigenhändiger Unterschriftspflicht kommt nach § 150 Abs. 3 AO nur in zwei Ausnahmefällen in Betracht:

  • zum einen, wenn der Erklärungspflichtige infolge seines körperlichen oder geistigen Zustands nicht schreiben kann bzw. infolge geistiger Gebrechen die Bedeutung seiner Unterschrift nicht zu erkennen vermag, ohne dass seine Handlungsfähigkeit[5] weggefallen ist.[6]
  • zum anderen ist Vertretung zulässig, wenn der Erklärungspflichtige infolge längerer Abwesenheit die Unterschrift nicht vollziehen kann.[7] Hierbei muss es sich um einen längeren Aufenthalt in weiterer Entfernung vom Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthaltsort[8] handeln, der eine sachgerechte Erfüllung der Erklärungspflicht ausschließt.[9] Bei einer Abwesenheit von wenigen Tagen hat der Erklärungspflichtige für die rechtzeitige eigenhändige Unterschrift Sorge zu tragen, sodass regelmäßig auch eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand[10] wegen schuldhaften Verhaltens nicht in Betracht kommen wird.[11] Eine seit Längerem geplante mehrwöchige Urlaubsreise im europäischen Ausland ist keine längere Abwesenheit i. d. S., wenn die postalische Erreichbarkeit gewährleistet ist.[12]

    Alles in allem dürfte sich die Anwendung der Regelung zur längeren Abwesenheit in Zeiten der permanenten Erreichbarkeit weltweit auf Sonderfälle beschränken. War etwa der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter einer GmbH wegen einer Erkrankung bzw. des sich daran anschließenden Genesungsurlaubs an der eigenhändigen Unterschrift des InvZul-Antrags gehindert, so kann er wirksam eine Angestellte der GmbH als Bevollmächtigte i. S. v. § 150 Abs. 3 AO mit der Unterzeichnung beauftragen[13], er ist allerdings zur Nachholung seiner eigenhändigen Unterschrift innerhalb der Antragsfrist verpflichtet, wenn er vor Ablauf der Frist zur Abgabe des Antrags wieder seinen Dienst aufgenommen hat.

    Darüber hinaus kann nach dem Tod des GmbH-Geschäftsführers und vor der Neubestellung eines Geschäftsführers ein Vertreter die Steuererklärungen unterzeichnen.[14]

 

Rz. 43

In den dargestellten Ausnahmefällen kann die Behörde nach § 150 Abs. 3 S. 2 AO die Nachholung der Unterschrift verlangen, wenn der Hinderungsgrund weggefallen ist.[15]

 

Rz. 44

Die Vertretung bei eigenhändiger Unterzeichnungspflicht ist in der Erklärung kenntlich zu machen, damit die Finanzbehörde ggf. auch die Nachholung veranlassen kann. Auch wenn die Vertretung bei der Unterschrift zulässig ist, darf sie nicht verdeckt erfolgen.[16] Die "verdeckte Stellvertretung" hinsichtlich der Unterschriftsleistung ist unzulässig (Rz. 35). Die Steuererklärung ist in diesem Fall nicht wirksam abgegeben worden.[17] Die Verpflichtung zur Offenlegung der Vertretung bedeutet nicht, dass das Vertretungsverhältnis im Einzelnen erläutert werden und eine Vollmachtsurkunde beigelegt werden muss.[18]

 

Rz. 45

Die eigenhändige Unterschrift ist auch dann erforderlich, wenn der Pfändungsgläubiger bzw. sein Prozessbevollmächtigter zur Realisierung des gepfändeten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis die Steuererklärung des Pfändungsschuldners abgibt.[19] Er ist durch die Pfändung nicht berechtigt, die Steuererklärung abzugeben und für den Erklärungspflichtigen zu unterzeichnen.[20]

[4] Schneider, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 80 AO Rz. 1a; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 150 Rz. 50ff.; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 150 Rz. 21.
[5] § 79 AO; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 150 AO Rz. 14.
[6] Vgl. FG München v. 21.4.1998, 2 K 3415/98, EFG 1998, 1102 für die mangelnde Beherrschung der deutschen Sprache; dagegen Stöcker, in Gosch, AO/FGO, § 150 AO Rz. 51.
[7] § 150 Abs. 3 AO ist nicht anwendbar für Personen, die nicht im Gemeinschaftsgebiet, sondern in einem Drittstaat ansässig sind, vgl. FG Köln v. 9.11.2010, 2 K 2047/08, EFG 2011, 841.
[8] §§ 811 AO.
[9] BFH v. 15.10.1998, III R 58/95, BStBl II 1999, 237; BFH v. 30.6.1998, III R 5/97, BFH/NV 1999, 363; z. B. Unterzeichnung eines LStJA-Antrags durch den Bevollmächtigten eines in das Heimatland zurückgekehrten ausländischen Arbeitnehmers; s. auch BFH v. 10.4.2002, VI R 66/98, BFH/NV 2002, 834; FG Düsseldorf v. 13.9.1977, XIII 254/77 L, EFG 1978, 24; a. A. für eine kürzere Geschäftsreise zum Abgabetermin Sächsisches FG v. 2...

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