4.2.1 Gesetzliche Anordnung

 

Rz. 37

In dem jeweiligen die Steuererklärungspflicht gem. § 149 AO begründenden Steuergesetz kann angeordnet werden, dass der Erklärungspflichtige bzw. dessen gesetzlicher Vertreter die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben hat.[1] Dies gilt insbesondere in den folgenden Fällen:

[1] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 150 AO Rz. 10; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 150 Rz. 35ff.
[3] Felix, BB 1991, 1093 zur gesonderten Unterschrift auf der Anlage KSO; ebenso FG Bremen v. 16.2.1993, II 177/90 K, EFG 1993, 560; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 150 AO Rz. 10; Stöcker, in Gosch, AO/FGO, § 150 AO Rz. 58; a. A. FG Berlin v. 9.3.1993, VII 537/90, EFG 1994, 4; Klos/Carl, DStZ 1993, 667.

4.2.2 Zweck der eigenhändigen Unterschrift

 

Rz. 38

Das Erfordernis der Unterschrift ist die Konsequenz aus der Tatsache, dass Steuererklärungen in erster Linie Wissenserklärungen sind.[1] Der Erklärungspflichtige soll sich die Bedeutung seiner Steuererklärung als Wissenserklärung bewusst machen[2] und durch die eigenhändige Unterschriftsleistung persönlich gezwungen werden, die Richtigkeit der Angaben zu überprüfen und ggf. zu versichern.[3] Er wird hierdurch gehindert, die Verantwortung auf einen Bevollmächtigten zu delegieren (Rz. 13). Er ist verpflichtet, die von seinem steuerlichen Berater vorgenommenen Eintragungen zu überprüfen und sich über den Umfang der im Vordruck vorgesehenen Angaben zu vergewissern.[4]

4.2.3 Form der eigenhändigen Unterschrift

 

Rz. 39

Im Übrigen dient das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift der Identitätsfeststellung des Erklärenden.[1] Die eigenhändige Unterschrift erfordert, ohne dass hieran überzogene Anforderungen zu stellen sind, einen die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines Namens darstellt.[2] Dazu gehört, dass mindestens einzelne Buchstaben zu erkennen sind und ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, dessen Namen aus dem Schriftzug noch herauslesen kann.[3] Sind die Anfangsbuchstaben lesbar, so ist unschädlich, dass weitere Buchstaben nicht lesbar sind.[4]

 

Rz. 40

Die Unterschriftsleistung hat nachträglich auf dem Erklärungsvordruck an der dafür vorgesehenen Stelle zu erfolgen.[5] Eine Blankounterschrift ist demgemäß unwirksam.[6] Wird die Unterschrift auf einen besonderen Papierstreifen gesetzt, der nachträglich auf den Erklärungsvordruck aufgeklebt wird, so liegt ebenfalls keine eigenhändige Unterschrift i. d. S. vor.[7]

[1] BFH v. 8.6.1971, VII R 75/68, BStBl II 1971, 726; es ist aber nicht zu verkennen, dass dieser Grund in Zeiten der zunehmenden elektronischen Übermittlung von Steuererklärungen an Bedeutung verliert, vgl. Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 150 Rz. 38.
[3] BFH v. 30.5.1984, I R 2/84, BStBl II 1984, 669; s. auch Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 150 Rz. 20; a. A. Stöcker, in Gosch, AO/FGO, § 150 AO Rz. 46.
[4] FG Baden-Württemberg v. 12.12.1990, 5 K 119/90, EFG 1991, 542.

4.2.4 Vertretung bei eigenhändiger Unterschrift

 

Rz. 41

Eigenhändige Unterschrift bedeutet nach § 126 Abs. 1 BGB, dass der Erklärungspflichtige bzw. dessen gesetzlicher Vertreter (Rz. 34) die Erklärung selbst durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens zu unterzeichnen hat. D...

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