Rz. 33

Die Beifügung von Unterlagen ist allerdings nur möglich, wenn der Beteiligte sich solche Unterlagen beschaffen kann. Um die Rechtsposition des Beteiligten zu stärken, begründet § 150 Abs. 4 S. 2 AO für den Beteiligten einen Rechtsanspruch gegen dritte Personen auf Ausstellung der für die Steuererklärung erforderlichen Bescheinigungen.[1] Dieser Rechtsanspruch ist vom Beteiligten ggf. auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. § 150 Abs. 4 S. 2 AO begründet darüber hinaus eine steuerverfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht dritter Personen.[2] Die Finanzbehörde kann gegenüber dem Dritten mittels Verwaltungsakt die Erstellung der Bescheinigung anordnen und dies ggf. erzwingen.[3]

Siehe auch § 93c AO zur besonderen Verpflichtung zur Übertragung von Daten durch Dritte.

[1] Stöcker, in Gosch, AO/FGO, § 150 AO Rz. 85; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 150 Rz. 27.
[2] Kordt, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 33 AO Rz. 47, 50 zur verfahrensrechtlichen Stellung Dritter in einem fremden Besteuerungsverfahren.
[3] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 150 AO Rz. 57; Klein/Rätke, AO, 16. Aufl. 2022, § 150 Rz. 61.

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