Rz. 33
Die Beifügung von Unterlagen ist allerdings nur möglich, wenn der Beteiligte sich solche Unterlagen beschaffen kann. Um die Rechtsposition des Beteiligten zu stärken, begründet § 150 Abs. 4 S. 2 AO für den Beteiligten einen Rechtsanspruch gegen dritte Personen auf Ausstellung der für die Steuererklärung erforderlichen Bescheinigungen.[1] Dieser Rechtsanspruch ist vom Beteiligten ggf. auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. § 150 Abs. 4 S. 2 AO begründet darüber hinaus eine steuerverfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht dritter Personen.[2] Die Finanzbehörde kann gegenüber dem Dritten mittels Verwaltungsakt die Erstellung der Bescheinigung anordnen und dies ggf. erzwingen.[3]
Siehe auch § 93c AO zur besonderen Verpflichtung zur Übertragung von Daten durch Dritte.
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