Rz. 15

Zum Inhalt der Steuererklärungsvordrucke trifft die AO ansonsten keine Regelung. Die Mitwirkungspflicht der Beteiligten in der besonderen Form der Steuererklärungspflicht besteht aber nur hinsichtlich der Bekanntgabe der für die Besteuerung erheblichen Tatsachen[1] und ggf. der Selbstberechnung der Steuern (Rz. 14). In den Steuererklärungen dürfen demgemäß nur Angaben verlangt werden, die unmittelbar oder mittelbar für die Festsetzung der Steuer des Erklärungspflichtigen von Bedeutung sind. Angaben über die steuerlichen Verhältnisse Dritter können nicht über die Steuererklärung erlangt werden.[2]

 

Rz. 16

Abgefragt werden können auch mittelbare Angaben, Indizien oder Hilfstatsachen, wenn diese geeignet sind, Rückschlüsse auf erklärte Besteuerungsgrundlagen zuzulassen.[3] Sie haben der Schlüssigkeitsprüfung der Steuererklärungen zu dienen.[4] Das Fragerecht findet seine Grenzen an dem Recht auf eine geschützte Privatsphäre[5], allerdings sind Fragen nach dem "Getrenntleben"[6] und der Religionszugehörigkeit zulässig[7], da diese für die zutreffende Steuerfestsetzung relevant sind.

[2] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 150 AO Rz. 6.
[3] v. Wedelstädt, DB 1990, 2141.
[4] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 150 AO Rz. 37ff.
[5] Schick, StuW 1988, 308.
[6] BFH v. 27.8.1971, VI R 206/68, BStBl II 1972, 173; Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 150 AO Rz. 39.
[7] Seer, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 150 AO Rz. 39; Koenig/Haselmann, AO, 4. Aufl. 2021, § 150 Rz. 11.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge