Rz. 14

Zum Inhalt der Steuererklärung trifft § 150 Abs. 1 S. 3 AO nur die Regelung, dass der Stpfl. in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen und anzumelden hat, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.[1] Durch diese Steuerberechnung und Anmeldung des Steuerbetrags wird zumeist nach § 167 Abs. 1 S. 1 AO eine besondere Festsetzung der Steuer entbehrlich.[2]

[1] G. Frotscher, in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 167 AO Rz. 2.
[2] Heuermann, in HHSp, AO/FGO, § 150 AO Rz. 12.

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