Rz. 14
Zum Inhalt der Steuererklärung trifft § 150 Abs. 1 S. 3 AO nur die Regelung, dass der Stpfl. in der Steuererklärung die Steuer selbst zu berechnen und anzumelden hat, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist.[1] Durch diese Steuerberechnung und Anmeldung des Steuerbetrags wird zumeist nach § 167 Abs. 1 S. 1 AO eine besondere Festsetzung der Steuer entbehrlich.[2]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen