Rz. 13

Steuererklärungen, die keine eigenhändige Unterschrift erfordern, können, wenn sie auf einem zulässigen Vordruck erstellt sind, uneingeschränkt per Telefax übermittelt werden.[1] Gleiches wird für die Übersendung als Anhang zu einer E-Mail gelten. Die Übermittlung einer eigenhändig zu unterschreibenden Steuererklärung per Fax genügte allerdings nach bisheriger Ansicht der Finanzverwaltung nicht für die wirksame Abgabe der Steuererklärung.[2] Auch für eine eingescannte Kopie sollte dies gelten. Der BFH hat dem allerdings mit guten Gründen widersprochen.[3] Dadurch, dass das entsprechende Urteil im BStBl veröffentlicht wurde, hat die Finanzverwaltung die Entscheidung akzeptiert.[4] und in der Zwischenzeit auch ausdrücklich anerkannt.[5]

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